Ihre Fluggastrechte auf einen Blick

Wenn es auf Flugreisen zu Problemen kommt, dann ist das nicht nur ärgerlich, sondern mitunter auch teuer. Die Europäische Union hat die Fluggastrechte in einer eigenen Verordnung geregelt. Wenn Ihr Flug verspätet ist, ausfällt oder Ihnen die Beförderung verweigert wird, stehen Ihnen bis zu 600 Euro Entschädigung zu. Erfahren Sie alles, was Sie zu Ihren Fluggastrechten wissen müssen!

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Fluggastrechteverordnung der EU regelt genau, welche Ansprüche Flugpassagiere bei Verspätungen, Flugausfällen und Nichtbeförderung haben.
  • Abhängig von der Flugdistanz sehen die Fluggastrechte Entschädigungen in Höhe von 250 bis 600 Euro vor – unabhängig vom Flugpreis. Hinzu kommen Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Übernachtungen.
  • EUflight sorgt dafür, dass Sie die Entschädigung sofort erhalten. So müssen Sie weder darauf warten noch müssen Sie sich mit der Airline herumschlagen.

Technische Probleme, Überbuchungen, Streiks oder Unwetter – es gibt zahlreiche Gründe für Flugverspätungen, Flugausfälle und andere Unregelmäßigkeiten auf Flugreisen. Die Statistiken zeigen: Immer mehr Passagiere leiden unter verspäteten oder ausgefallenen Flügen.

Die gute Nachricht: Die Europäische Union (EU) hat die Fluggastrechte wie keine andere Region gestärkt und klar geregelt. Dadurch ist zweifelsfrei klar, wie ein Fluggast entschädigt werden muss, wenn es zu Problemen beim Flug kommt – zumindest theoretisch. Denn in der Praxis stellen sich die Fluggesellschaften trotz der klaren Rechtslage häufig quer und verweigern Entschädigungsleistungen.

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Wann Ihnen nach EU-Recht eine Entschädigung zusteht

  • Flugstrecke: Der Flug muss in der EU gestartet sein. Startet er außerhalb, landet aber in der EU, muss die Airline ihren Sitz in der EU haben.
  • Verspätung: Die Ankunft am Zielflughafen muss mindestens 3 Stunden verspätet sein – maßgeblich ist der Zeitpunkt des Öffnens der Türen! Die konkrete Abflugzeit spielt für die Verspätung keine Rolle.
  • Annullierung: Der Fluggast wurde innerhalb der 14 Tage vor Abflug über den Flugausfall informiert, ohne dass eine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wurde.
  • Nichtbeförderung: Dem Passagier wurde trotz bestätigter Buchung der Zutritt in den Flieger verweigert – z. B. wegen Überbuchung.
  • Herabstufung: Der Fluggast ist in eine niedrigere Klasse herabgestuft worden.

Wer regelt die Fluggastrechte?

Die Fluggastrechte sind im europäischen Rechtsraum zu wesentlichen Teilen in der sogenannten EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) geregelt. International werden sie durch das Montrealer Übereinkommen ergänzt.

Was ist die EU-Fluggastrechteverordnung?

Die EU-Fluggastrechteverordnung wurde 2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet und ist seit dem 17. Februar 2015 in Kraft. Nachdem zwei Luftfahrtverbände gegen das Übereinkommen geklagt haben, hat der Europäische Gerichtshof 2006 seine Gültigkeit bestätigt. Seither gilt die Verordnung unverändert fort.

Die Verordnung regelt, welche Rechte Reisende bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung haben. Ihr vollständiger Titel lautet:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Laut der EU-Verordnung sind „Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten“.

Ziel der Verordnung ist es daher, die „festgelegten Schutzstandards zu erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.“

Bei welchen Flügen findet die EU-Fluggastrechte Anwendung?

Die Vorschriften der EU-Fluggastrechteverordnung werden grundsätzlich bei folgenden Flugverbindungen angewendet:

  • Flüge innerhalb der EU, die von einem Luftfahrtunternehmen aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
  • Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden
  • Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden

Wichtig ist, dass bei flugbedingten Problemen noch keine Leistung (Entschädigung, anderweitige Beförderung, Unterstützung durch die Airline) für dieselbe Reise nach den Rechtsvorschriften eines Nicht-EU-Landes gewährt wurden. Eine Entschädigung kann demnach nicht mehrfach auf verschiedenen Rechtsgrundlagen eingefordert werden.

Merke:

Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die innerhalb der Europäischen Union angetreten werden. Keine Anwendung finden die Vorschriften der Fluggastrechte-VO auf Flüge aus Drittländern mit in Drittländern registrierten Luftfahrtunternehmen in die EU.

In welchen Ländern finden die Fluggastrechte Anwendung?

Die Fluggastrechteverordnung wird von allen EU-Mitgliedsstaaten angewendet. Zudem gilt sie für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union, in den EWR-Mitgliedsstaaten Island und Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden und einen Flughafen innerhalb der EU als Ziel haben.

Welche Fluggastrechte habe ich bei einer Verspätung meines Flugs?

Flugverspätungen sind der häufigste Fall von Unregelmäßigkeiten bei Flügen. Die Fluggastrechteverordnung sieht eine sogenannte Ausgleichszahlung vor, wenn der Flug mindestens drei Stunden verspätet ist. Entscheidend ist hierbei nicht der Abflug, sondern die Ankunft. Liegt die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel mehr als drei Stunden hinter der bei der Buchung angegebenen geplanten Ankunftszeit, steht im Rahmen der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigungszahlung zu.

Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Distanz der gesamten Flugstrecke ab und beträgt zwischen 250 und 600 Euro. Die Höhe des tatsächlichen Flugpreises spielt dabei keine Rolle. Die konkreten Entschädigungshöhen finden Sie hier auf unserer Seite zu Flugverspätungen.

Neben der finanziellen Entschädigung stehen Ihnen ebenfalls abhängig von der Länge der Flugstrecke ab zwei bis vier Stunden sogenannte Betreuungsleistungen zu. Dabei handelt es sich um Mahlzeiten und Getränke sowie Kommunikationsmöglichkeiten und ggf. eine Hotelübernachtung mit Transfer.

Ankunftstafel im Flughafen

Welche Fluggastrechte habe ich bei einer Annullierung meines Flugs?

Wird Ihr Flug gestrichen oder gecancelt, haben Sie die Wahl:

  1. Sie können sich den Preis des Flugtickets erstatten lassen (Art. 8 Abs. 1a Fluggastrechte-VO).
  2. Sie lassen sich von der Fluggesellschaft umbuchen und nehmen einen alternativen Flug (Art. 8 Abs. 1b und 1c Fluggastrechte-VO).

Entscheiden Sie sich für eine Umbuchung, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Betreuung durch Ihre Airline. Das heißt, sie muss Ihnen gegebenenfalls ein Hotel und einen Transfer zum Flughafen zur Verfügung stellen sowie Verpflegung und Kommunikationsmöglichkeiten. Wenn Sie selbst in Vorleistung gehen, sollten Sie die Quittungen dafür aufbewahren.

Downgrade – kein Grund für Entschädigung

Nicht immer ist das ganze Flugzeug überbucht, manchmal gibt es einfach keinen Platz mehr in der gebuchten Beförderungsklasse. Müssen Sie zum Beispiel statt in der Business-Class in der Economy-Class Platz nehmen, ist das laut dem Landgericht Landshut keine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Entsprechend steht Ihnen keine Ausgleichszahlung für das Downgrading zu (LG Landshut, Urteil vom 4. Mai 2017, Az. 41 O 2511/16).

Gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Fluggast-VO muss das ausführende Unternehmen der Luftfahrt Ihnen bei einer Herabstufung in eine niedrigere Klasse jedoch 30 (bis 1.500 km Flugstrecke), 50 (1.500 – 3.500 km) oder 75 Prozent (ab 3.500 km) des Ticketpreises zurückerstatten.

Welche Fluggastrechte habe ich bei Nichtbeförderung?

Eine Nichtbeförderung liegt beispielsweise dann vor, wenn das Flugzeug von der Airline überbucht wurde und nun weniger Plätze zur Verfügung stehen als Passagiere am Flughafen bereitstehen. Werden Sie aufgrund der Überbuchung nicht mitgenommen, haben Sie Anspruch auf …

  • die Erstattung des Flugtickets (Ticketpreis),
  • den frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort,
  • die frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder
  • die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze verfügbar sind).

Zusätzlich stehen Ihnen eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro zu. Diese darf die Fluggesellschaft allerdings um 50 Prozent kürzen, wenn Ihnen ein Alternativflug zur Verfügung gestellt wird, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Endziel eintrifft.

Erhalte ich bei Problemen auf dem Hin- und Rückflug jeweils eine Entschädigung?

Der Hinflug und der Rückflug gelten immer als zwei eigenständige Flüge, auch wenn sie gemeinsam gebucht und bezahlt wurden. Kommt es auf beiden Verbindungen zu Flugunregelmäßigkeiten, können Sie für beide Flüge Ansprüche gemäß der Fluggastrechteverordnung geltend machen.

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Gegenüber welcher Fluggesellschaft kann ich meine Forderung geltend machen?

Nicht selten kommt es vor, dass Ihr Flug von einer anderen als der Airline ausgeführt wird, bei der Sie das Flugticket gebucht haben. Häufig wird zum Beispiel der Anschlussflug von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Bei Flugunregelmäßigkeiten wird immer die ausführende Fluggesellschaft in Haftung genommen – also die, die Sie auch tatsächlich fliegt.

Sollte die Airline ein Flugzeug samt Besatzung von einer anderen Gesellschaft anmieten (Wet-Lease-Vertrag), trägt die erstgenannte Fluggesellschaft die operationelle Verantwortung für den Flug und gilt als ausführendes Unternehmen.

Wann gelten die Fluggastrechte nicht?

Wenn für die Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Airline keine Ausgleichszahlung leisten. Das ist dann der Fall, wenn die Gründe für die Flugunregelmäßigkeit nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen. Also beispielsweise bei wetterbedingten Verspätungen und Ausfällen, medizinischen Notfällen oder der Sperrung des Luftraums. Außergewöhnliche Umstände befreien die Fluggesellschaft jedoch nicht davon, Unterstützungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung zu erbringen.

Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist nicht immer ganz eindeutig. So hat beispielsweise der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass ein „wilder Streik“ des Personals im Luftverkehr, der die Abfertigung der Flugzeuge behindert, keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Welche Rechte habe ich auf Flügen außerhalb der Europäischen Union?

Wenn Ihr Flug keinen direkten Berührungspunkt mit der Europäischen Union hat (Überflüge zählen nicht), gilt für Sie allenfalls das Reiserecht der jeweils geltenden außereuropäischen Rechtsordnung. International gelten verglichen mit der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union allerdings verhältnismäßig geringe Schutzstandards für Fluggäste. Hinzu kommt, dass die internationale Durchsetzung schwierig ist.

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie im Falle einer Annullierung oder Verspätung Anspruch auf eine monetäre Entschädigung haben, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Flugverbindung in der EU startet oder endet oder zumindest von einem Luftfahrtunternehmen aus der EU durchgeführt wird.

Welche Rechte habe ich bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck?

Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt nur die Leistungen, die Ihnen bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung zustehen. Das Thema Gepäck auf Flugreisen wird darin nicht behandelt. Diese Ansprüche werden jedoch im Montrealer Abkommen geregelt. Dort ist festgeschrieben, dass Passagiere einen Schaden von umgerechnet ca. 1.430 Euro pro Person – nicht pro Gepäckstück – erstattet bekommen (Artikel 22).

Neben der Erstattung des Zeitwerts dürfen Sie für die Zeit, die Ihr Aufgabegepäck oder Handgepäck nicht zur Verfügung steht, angemessenen Ersatz für Kleidung und Hygieneartikel beschaffen. Die Kosten hierfür müssen aber so gering wie möglich gehalten werden und lückenlos nachweisbar sein.

Wichtig: Gepäckschaden innerhalb von 7 Tagen melden

Gibt es Probleme mit Ihrem Gepäck, müssen Sie den Schaden innerhalb von sieben Tagen melden – also meist noch während des Urlaubs oder der Reise. Ansonsten verlieren Sie jeglichen Anspruch auf Schadensersatz.

Wie kann ich meine Fluggastrechte gegenüber der Fluggesellschaft durchsetzen?

Normalerweise sind Airlines gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet, Ihnen binnen sieben Tagen Ihre Entschädigung auszuzahlen. Ohne, dass Sie diese beantragen oder anderweitig einfordern müssen.

In der Praxis funktioniert das leider überhaupt nicht. Selbst wenn Sie die Fluggesellschaft mit Ihrer Forderung kontaktieren, rührt diese sich häufig gar nicht oder zögert die Begleichung der Ausgleichsleistung hinaus. Damit Sie für Ihre Forderung nicht gleich Klage bei Gericht einreichen müssen, gibt es Dienstleister, die sich darum kümmern, dass Sie Ihre Entschädigung erhalten – mit EUflight sogar noch bevor die Fluggesellschaft zahlt!

Folgende Optionen stehen Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Forderung zur Verfügung:

Fluggesellschaft selbst kontaktieren

Natürlich können Sie sich selbstständig an die Airline wenden und Ihre Forderung geltend machen. Dafür stellen wir Ihnen gerne ein kostenloses Musterschreiben zur Verfügung.

Schlichtungsstelle einschalten

Reagiert das Unternehmen gar nicht oder streitet es Ihren Anspruch auf Entschädigung ab, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Eine Schlichtung ist für Sie kostenfrei. Es gibt zwei Schlichtungsstellen. Ist die Airline Mitglied bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), ist diese für Ihren Fall zuständig. Ansonsten wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ).

Wichtig: Bevor Sie eine Schlichtung beantragen, müssen Sie alles Mögliche versucht haben, das Problem selbst zu lösen. Außerdem muss das Unternehmen Ihre Forderung ganz oder teilweise abgelehnt haben. Meldet sich die Airline nicht, müssen Sie mindestens zwei Monate warten, bevor Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden dürfen (§ 57b Abs, 2 Nr. 5 LuftVG). Weiterhin muss Ihre Flugreise überwiegend aus privaten Gründen stattgefunden haben. Geschäftsreisende haben keinen Anspruch auf eine Schlichtung (§ 57b Abs. 1 LuftVG).

Inkasso: Entschädigung professionell eintreiben

Weil die Geltendmachung der Flugrechte so komplex, langwierig und zeitaufwendig ist, gibt es diverse Dienstleister. Diese wenden im Wesentlichen zwei verschiedene Methoden an, um Sie bei der Geltendmachung Ihrer finanziellen Fluggastrechte zu unterstützen: Inkasso und Factoring.

Inkasso-Dienstleister versuchen Ihre Forderung für Sie einzutreiben. In der Regel wird dazu im ersten Schritt ein Mahnschreiben aufgesetzt und verschickt. Inkasso hat den Vorteil, dass Sie sich nicht wochen- oder sogar monatelang mit der Fluggesellschaft herumschlagen müssen.

Allerdings bekommen Sie Ihr Geld erst dann, wenn das Inkasso-Unternehmen auch tatsächlich erfolgreich war – also Geld von der Airline erhalten hat. Das dauert nicht nur lange, sondern ist auch ein Kostenrisiko. Denn wenn die Airline Ihre Forderung wie häufig üblich ablehnt, müssen Inkasso-Unternehmen entscheiden, ob sie Klage vor Gericht einreichen. Viele Anbieter nehmen dann zusätzlich zu ihrer Provision eine sogenannte Rechtswegegebühr.

Für ihre Leistung ziehen Inkasso-Dienstleister normalerweise eine prozentuale Provision von der Forderungssumme ab, die Ihnen zusteht. Ob Sie auch etwas bezahlen müssen, wenn der Dienstleister erfolglos ist, hängt vom jeweiligen Anbieter und seinen Konditionen ab.

Factoring: Fluggastrechte abtreten und Geld sofort erhalten

Vom Inkasso ist das sogenannte Factoring zu unterscheiden, das wir von EUflight anbieten. Das Besondere daran ist, dass wir Ihnen Ihre Forderung abkaufen und dann auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko versuchen, die Forderung durchzusetzen.

Der Vorteil besteht darin, dass Sie sofort Geld erhalten und wir das Risiko eines Forderungsausfalls übernehmen. Durch die Abtretung Ihrer Forderung haben Sie keine Wartezeit und keinen bürokratischen Aufwand. Sie können die Sofort-Entschädigung, die sich aus Ihrem gesetzlichen Anspruch abzüglich einer Geld-sofort-Gebühr ergibt, in jedem Fall behalten. Unabhängig davon, ob die Airline letztlich zahlt oder nicht.

Was sollte ich vor Ort tun, wenn es zu Flugunregelmäßigkeiten kommt?

Wenden Sie sich bei Fragen direkt an das Bodenpersonal am Flughafen. Zusätzlich sollten Sie alle relevanten Informationen für eine Entschädigung dokumentieren. Das sind insbesondere der Zeitpunkt des geplanten (z. B. Ticket, Boardingpass) und des tatsächlichen Abfluges sowie das Verhalten der Fluggesellschaft.

Dokumentieren Sie die Informationen möglichst schriftlich und machen Sie Beweisfotos, zum Beispiel von den Anzeigetafeln am Flughafen, die die Verspätung anzeigen. Denken Sie daran, dass für die Entschädigung der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem am Zielflughafen die Türen des Flugzeugs geöffnet werden.

Lassen Sie die Informationen von mehreren Zeugen bestätigen und tauschen Sie die Kontaktdaten mit ihnen aus. Sollte es notwendig sein, Dienstleistungen wie ein Taxi oder ein Hotel in Anspruch zu nehmen, sammeln Sie sämtliche Quittungen und Rechnungen, bis Sie Ihre Entschädigung erhalten haben.

Grundsätzlich gilt: Die Zeiten, wann ein Flugzeug startet und landet, werden sowohl von den Flughäfen als auch von den Luftfahrtunternehmen exakt erfasst. Es ist hilfreich, die Zeiten als Passagier noch einmal zu dokumentieren, aber keine zwingende Voraussetzung, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.

Gelten die Fluggastrechte auch für Pauschalreisen mit einem Flug?

Die europäischen Fluggastrechte gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug oder einen Charterflug (in der Verordnung „Bedarfsflugverkehr“ genannt) handelt. Demnach haben auch Pauschalreisende einen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Auch wenn Sie den Flug nicht direkt über die Airline gebucht haben, sondern Bestandteil des Pauschalreisepakets des Reiseveranstalters war.

Den Anspruch auf Flugentschädigung machen Sie idealerweise direkt gegenüber dem Luftfahrtunternehmen und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. Von letzterem können Sie gegebenenfalls ergänzend eine Minderung des Reisepreises fordern.

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