Ihre Fluggastrechte im Überblick

Wenn es auf Flugreisen zu Problemen kommt, dann ist das nicht nur ärgerlich, sondern mitunter auch teuer. Die EU hat die Fluggastrechte in einer eigenen Verordnung geregelt. Erfahren Sie hier, in welchen Fällen Ihnen eine Entschädigung zusteht und wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Entschädigungsfähige Gründe

Bei Flugannullierungen oder Flugverspätungen aus einem der folgenden Gründe steht Ihnen eine Entschädigung gemäß der EU-Verordnung zu.

  • Flugverspätung

    Wenn Sie von einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden betroffen sind, haben Sie nicht nur Anspruch auf Betreuungsleistungen, sondern auch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro.

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  • Flugausfall

    Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie immer Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder die Erstattung des Ticketpreises. Oft steht Ihnen darüber hinaus eine Entschädigung zu.

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  • Flugüberbuchung

    Wenn Sie aufgrund einer Überbuchung seitens der Airline erst zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Flug antreten können, steht Ihnen zusätzlich zu Betreuungsleistungen eine Entschädigung zu.

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  • Flugumbuchung

    Eine Umbuchung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft Sie auf einen anderen Flug als den ursprünglich geplanten verlegt. Dies erkennen Sie daran, dass sich sowohl die Flugnummer als auch die Abflugzeit ändern.

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  • Nichtbeförderung

    Wird Ihnen die Beförderung zu Ihrem verweigert, spricht man von einer unfreiwilligen Nichtbeförderung. In diesem Fall steht Ihnen gemäß der EU-Verordnung 261/2004 ein Ausgleichsanspruch zu.

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  • Reisepass mit Bordkarte
    Downgrade

    Bei einem Downgrade Ihrer gebuchten Flugklasse sichert Ihnen die EU-Fluggastrechte-Verordnung einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
    Diese fällt je nach zurückgelegten Flugkilometern unterschiedlich hoch aus.

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  • Anschluss verpasst

    Ihr Zubringerflug ist verspätet und Sie verpassen Ihren Anschlussflug? Hier erfahren Sie unter welchen Umständen Ihnen bei verpassten Anschlussflügen eine Entschädigung zusteht.

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  • Reife
    Technischer Defekt

    Im Falle eines technischen Defekts am Flugzeug, der zu erheblichen Verspätungen oder gar einem Flugausfall führt, steht Ihnen in der Regel ein Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Verordnung zu.

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  • Operative Probleme

    Operative Probleme sind meist auf die Organisation der Airline selbst zurückzuführen und stellen somit keinen außergewöhnlichen Umstand dar. In der Regel besteht also ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.

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  • Pauschalreise

    Sie haben eine Pauschalreise gebucht und Ihr Flug ist verspätet oder fällt aus? Keine Sorge, auch bei Pauschalreisen greifen die EU-Fluggastrechte. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen Ihnen eine Entschädigung zusteht.

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  • Dienstreise

    Auf einer eng getakteten Dienstreise sind Flugverspätungen besonders lästig. Doch auch als Arbeitnehmer, der den Flug nicht aus eigener Tasche bezahlt hat, kann Ihnen eine Flugentschädigung zustehen.

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  • Gepäckverlust

    Nicht nur Flugverspätungen und Flugausfälle: Auch bei Gepäckverlust haben Sie einen möglichen Anspruch auf Entschädigung. Denn Airlines haben natürlich nicht nur den Auftrag, das Gepäck pünktlich zum gewünschten Reiseziel zu befördern.

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  • Streik

    Bei einem Streik haben Sie gewisse Ansprüche auf Betreuungsleistungen sowie Ersatz-Transport zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ob Ihnen auch eine Entschädigung zusteht, hängt davon ab, wer streikt.

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  • Enteisung

    Die Eisfreiheit liegt im Verantwortungsbereich der Airline und ist kein außergewöhnlicher Umstand. Sie muss gewährleisten, dass Flugzeuge in der kälteren Jahreszeit rechtzeitig enteist werden.

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  • Umlaufverspätung

    Im Rahmen von Umlaufketten nehmen Airlines bewusst das Risiko in Kauf, dass sich ein verspäteter Vorflug auch auf nachfolgende Flüge auswirkt. Umlaufverspätungen sind daher entschädigungsfähig.

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  • Geschäftsmann mit Koffer und Smartphone in der Hand
    Crewprobleme

    Bei einer Arbeitszeitüberschreitung der Crew kommt es stets darauf an, warum die Arbeitszeit überschritten wird. Liegt dies schlichtweg an schlechter Planung seitens der Airline, steht Ihnen eine Entschädigung zu.

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Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche Umstände stellen äußeres Einwirken dar, welches zur Verspätung des Abflugs, zur Annullierung des Flugs oder zur Umbuchung führt. Sie liegen nicht im Verantwortungsbereich der Airline, weshalb laut EU-Verordnung kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung besteht.

Mehr über Ihre Fluggastrechte bei außergewöhnlichen Umständen erfahren

  • Unwetter

    Grundsätzlich besteht bei Annullierungen und längeren Verspätungen, die wetterbedingt verursacht wurden, kein Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte.

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  • Vogelschlag

    Verirren sich Vögel ins Flugzeugtriebwerk, sind oft Schäden und daraus resultierend auch Verspätungen, Notlandungen oder Ausfälle die Folge. In diesen Fällen können Sie sich leider keine großen Hoffnungen auf eine Entschädigung machen.

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  • Ein offener Krankenwagen mit einem Sanitäter und eine
    Medizinischer Notfall

    Ob Airlines bei medizinischen Notfällen auf Flügen eine Entschädigung leisten muss, hängt davon ab, ob ein Passagier oder ein Crewmitglied erkrankt ist und ob der Notfall noch am Boden oder erst in der Luft eintritt.

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  • Terrorgefahr

    Terroranschläge oder der Verdacht auf ein Attentat sind außergewöhnliche Umstände im Sinne der EU-Verordnung. In solchen Fällen müssen Airlines keine Entschädigungen für Flugverspätungen oder -ausfälle zahlen.

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  • Ein weißes Flugzeug in der Luft mit blauem Himmel und Wolken
    Überfüllter Luftraum

    Wenn die Sicherheit im Luftraum nicht gewährleistet ist, erhalten Piloten keine Start- oder Landeerlaubnis. Folglich müssen Airlines bei Verspätungen aufgrund eines überfüllten Luftraums keine Entschädigung an ihre Fluggäste leisten.

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  • Wartezeit an der Sicherheitskontrolle

    Der Security-Check gehört nicht zum Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Diese müssen daher keine Entschädigung zahlen, wenn es zu langen Wartezeiten kommt und Sie dadurch Ihren Flug verpassen.

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Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 im Überblick

Ihre Fluggastrechte sind gesetzlich durch die Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Die EU-Verordnung ist Basis für die Regelung von Entschädigungsfällen zwischen Fluggesellschaften und Passagieren.

Was ist die EU-Fluggastrechteverordnung?

Die EU-Fluggastrechteverordnung wurde 2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet und ist seit dem 17. Februar 2015 in Kraft. Nachdem zwei Luftfahrtverbände gegen das Übereinkommen geklagt haben, hat der Europäische Gerichtshof 2006 seine Gültigkeit bestätigt. Seither gilt die Verordnung unverändert fort.

Die Verordnung regelt, welche Rechte Reisende bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung haben. Ihr vollständiger Titel lautet:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Laut der EU-Verordnung sind „Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten“.

Ziel der Verordnung ist es daher, die „festgelegten Schutzstandards zu erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.“

Bei welchen Flügen finden die EU-Fluggastrechte Anwendung?

Die Vorschriften der EU-Fluggastrechteverordnung werden grundsätzlich bei folgenden Flugverbindungen angewendet:

  • Flüge innerhalb der EU, die von einem Luftfahrtunternehmen aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
  • Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden
  • Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
  • Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden und über einen Anschlussflug innerhalb der EU mit einer Fluggesellschaft aus einem EU-Land verfügen

Wichtig ist, dass bei flugbedingten Problemen noch keine Leistung (Entschädigung, anderweitige Beförderung, Unterstützung durch die Airline) für dieselbe Reise nach den Rechtsvorschriften eines Nicht-EU-Landes gewährt wurden. Eine Entschädigung kann demnach nicht mehrfach auf verschiedenen Rechtsgrundlagen eingefordert werden.

Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die innerhalb der Europäischen Union angetreten werden. Keine Anwendung finden die Vorschriften der Fluggastrechte-VO auf Flüge aus Drittländern mit in Drittländern registrierten Luftfahrtunternehmen in die EU.

EU-Fluggastrechteverordnung im Detail

Wann Ihnen nach EU-Recht eine Entschädigung zusteht

  • Flugstrecke: Der Flug muss in der EU gestartet sein. Startet er außerhalb, landet aber in der EU, muss die Airline ihren Sitz in der EU haben oder die Reise über einen Anschlussflug in der EU mit einer EU-Airline verfügen.
  • Verspätung: Die Ankunft am Zielflughafen muss mindestens 3 Stunden verspätet sein – maßgeblich ist der Zeitpunkt des Öffnens der Türen! Die konkrete Abflugzeit spielt für die Verspätung keine Rolle.
  • Annullierung: Der Fluggast wurde innerhalb der 14 Tage vor Abflug über den Flugausfall informiert, ohne dass eine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wurde.
  • Nichtbeförderung: Dem Passagier wurde trotz bestätigter Buchung der Zutritt in den Flieger verweigert – z. B. wegen Überbuchung.
  • Herabstufung: Der Fluggast ist in eine niedrigere Klasse herabgestuft worden.

Wie kann ich meine Rechte gegenüber der Airline durchsetzen?

Normalerweise sind Airlines gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet, Ihnen binnen sieben Tagen Ihre Entschädigung auszuzahlen. Ohne, dass Sie diese beantragen oder anderweitig einfordern müssen.

In der Praxis funktioniert das leider überhaupt nicht. Selbst wenn Sie die Fluggesellschaft mit Ihrer Forderung kontaktieren, rührt diese sich häufig gar nicht oder zögert die Begleichung der Ausgleichsleistung hinaus. Damit Sie für Ihre Forderung nicht gleich Klage bei Gericht einreichen müssen, gibt es Dienstleister, die sich darum kümmern, dass Sie Ihre Entschädigung erhalten – mit EUflight sogar noch bevor die Fluggesellschaft zahlt!

Folgende Optionen stehen Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Forderung zur Verfügung:

Fluggesellschaft selbst kontaktieren

Natürlich können Sie sich selbstständig an die Airline wenden und Ihre Forderung geltend machen. Dafür können Sie einfach unseren kostenlosen Mahnrschreibengenerator nutzen.

Schlichtungsstelle einschalten

Reagiert das Unternehmen gar nicht oder streitet es Ihren Anspruch auf Entschädigung ab, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Eine Schlichtung ist für Sie kostenfrei. Es gibt zwei Schlichtungsstellen. Ist die Airline Mitglied bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), ist diese für Ihren Fall zuständig. Ansonsten wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ).

Wichtig: Bevor Sie eine Schlichtung beantragen, müssen Sie alles Mögliche versucht haben, das Problem selbst zu lösen. Außerdem muss das Unternehmen Ihre Forderung ganz oder teilweise abgelehnt haben. Meldet sich die Airline nicht, müssen Sie mindestens zwei Monate warten, bevor Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden dürfen (§ 57b Abs, 2 Nr. 5 LuftVG). Weiterhin muss Ihre Flugreise überwiegend aus privaten Gründen stattgefunden haben. Geschäftsreisende haben keinen Anspruch auf eine Schlichtung (§ 57b Abs. 1 LuftVG).

Inkasso: Entschädigung professionell eintreiben

Weil die Geltendmachung der Flugrechte so komplex, langwierig und zeitaufwendig ist, gibt es diverse Dienstleister. Diese wenden im Wesentlichen zwei verschiedene Methoden an, um Sie bei der Geltendmachung Ihrer finanziellen Fluggastrechte zu unterstützen: Inkasso und Factoring.

Inkasso-Dienstleister versuchen Ihre Forderung für Sie einzutreiben. In der Regel wird dazu im ersten Schritt ein Mahnschreiben aufgesetzt und verschickt. Inkasso hat den Vorteil, dass Sie sich nicht selbst mit der Fluggesellschaft herumschlagen müssen.

Allerdings bekommen Sie Ihr Geld erst dann, wenn das Inkasso-Unternehmen auch tatsächlich erfolgreich war – also Geld von der Airline erhalten hat. Das dauert nicht nur lange, sondern ist auch ein Kostenrisiko. Denn wenn die Airline Ihre Forderung wie häufig üblich ablehnt, müssen Inkasso-Unternehmen entscheiden, ob sie Klage vor Gericht einreichen. Viele Anbieter nehmen dann zusätzlich zu ihrer Provision eine sogenannte Rechtswegegebühr.

Für ihre Leistung ziehen Inkasso-Dienstleister normalerweise eine prozentuale Provision von der Forderungssumme ab, die Ihnen zusteht. Ob Sie auch etwas bezahlen müssen, wenn der Dienstleister erfolglos ist, hängt vom jeweiligen Anbieter und seinen Konditionen ab.

Factoring: Fluggastrechte abtreten und Geld sofort erhalten

Vom Inkasso ist das sogenannte Factoring zu unterscheiden, das wir von EUflight anbieten. Das Besondere daran ist, dass wir Ihnen Ihre Forderung abkaufen und dann auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko versuchen, die Forderung durchzusetzen.

Der Vorteil besteht darin, dass Sie sofort Geld erhalten und wir das Risiko eines Forderungsausfalls übernehmen. Durch die Abtretung Ihrer Forderung haben Sie keine Wartezeit und keinen bürokratischen Aufwand. Sie können die Sofort-Entschädigung, die sich aus Ihrem gesetzlichen Anspruch abzüglich einer Geld-sofort-Gebühr ergibt, in jedem Fall behalten. Unabhängig davon, ob die Airline letztlich zahlt oder nicht.

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Was sollte ich vor Ort tun, wenn es zu Flugunregelmäßigkeiten kommt?

Wenden Sie sich bei Fragen direkt an das Bodenpersonal am Flughafen. Zusätzlich sollten Sie alle relevanten Informationen für eine Entschädigung dokumentieren. Das sind insbesondere der Zeitpunkt des geplanten (z. B. Ticket, Boardingpass) und des tatsächlichen Abfluges sowie das Verhalten der Fluggesellschaft.

Dokumentieren Sie die Informationen möglichst schriftlich und machen Sie Beweisfotos, zum Beispiel von den Anzeigetafeln am Flughafen, die die Verspätung anzeigen. Denken Sie daran, dass für die Entschädigung der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem am Zielflughafen die Türen des Flugzeugs geöffnet werden.

Lassen Sie die Informationen von mehreren Zeugen bestätigen und tauschen Sie die Kontaktdaten mit ihnen aus. Sollte es notwendig sein, Dienstleistungen wie ein Taxi oder ein Hotel in Anspruch zu nehmen, sammeln Sie sämtliche Quittungen und Rechnungen, bis Sie Ihre Entschädigung erhalten haben.

Grundsätzlich gilt: Die Zeiten, wann ein Flugzeug startet und landet, werden sowohl von den Flughäfen als auch von den Luftfahrtunternehmen exakt erfasst. Es ist hilfreich, die Zeiten als Passagier noch einmal zu dokumentieren, aber keine zwingende Voraussetzung, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.

Recht auf Betreuungsleistungen

In der EU-Verordnung ist auch eindeutig geregelt, ab wann Ihnen welche Betreuungsleistungen zustehen. Ihre zu erwartenden Betreuungsleistungen orientieren sich an der gebuchten Strecke:

  • Ab mehr als zwei Stunden Wartezeit am Abflughafen bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • Ab mehr als drei Stunden Wartezeit am Abflughafen bei Flügen innerhalb der EU mit einer Flugdistanz von mehr als 1.500 km
  • Bei allen Flügen mit einer Flugstrecke von 1.500 und 3.500 km
  • Bei mehr als vier Stunden Wartezeit bei Flugdistanzen von mehr als 3.500 km

Diese Betreuungsleistungen stehen Ihnen zu:

  • Verpflegung: Essen und Getränke
  • Unterkunft: Hotelunterbringung ab einem Aufenthalt von einer Nacht
  • Transfer: Beförderung zwischen Flughafen und Hotel
  • Kommunikation: Zwei Telefongespräche zu führen, Faxe oder E-Mails zu versenden

Außergewöhnliche Umstände: Wann gelten die Fluggastrechte nicht?

Wenn für die Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Airline keine Ausgleichszahlung leisten. Das ist dann der Fall, wenn die Gründe für die Flugunregelmäßigkeit nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen. Also beispielsweise bei wetterbedingten Verspätungen und Ausfällen, medizinischen Notfällen oder der Sperrung des Luftraums. Außergewöhnliche Umstände befreien die Fluggesellschaft jedoch nicht davon, Unterstützungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung zu erbringen.

Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist nicht immer ganz eindeutig. So hat beispielsweise der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass ein „wilder Streik“ des Personals im Luftverkehr, der die Abfertigung der Flugzeuge behindert, keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Kein Anspruch bei außergewöhnlichen Umständen

Liegt jedoch einer nachfolgenden, in der Fluggastrechteverordnung geregelten außergewöhnlichen Umstände vor, ist die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Entschädigungszahlung befreit:

    • Unwetter, Sturm, Naturkatastrophen, Schneefall, Eisregen etc.
    • Not-/Zwischenlandungen aufgrund von medizinischen Notfällen an Bord
    • Vogelschlag / Blitzschlag
    • Terrorgefahr oder politische Unruhen
    • Manche Streiks (z.B. Fluglotsenstreik oder Streik des Personals der Sicherheitskontrolle)

Auch wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, so kann nach neuestem BGH-Urteil, ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, wenn die Fluggesellschaft keine zeitnahe Ersatzbeförderung anbietet oder die Umbuchung auf andere Fluggesellschaften verweigert.

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Häufige Fragen rund um Fluggastreche

Die Fluggastrechte sind im europäischen Rechtsraum zu wesentlichen Teilen in der sogenannten EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) geregelt. International werden sie durch das Montrealer Übereinkommen ergänzt.

Die Fluggastrechteverordnung wird von allen EU-Mitgliedsstaaten angewendet. Zudem gilt sie für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union, in den EWR-Mitgliedsstaaten Island und Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden und einen Flughafen innerhalb der EU als Ziel haben.

Nicht selten kommt es vor, dass Ihr Flug von einer anderen als der Airline ausgeführt wird, bei der Sie das Flugticket gebucht haben. Häufig wird zum Beispiel der Anschlussflug von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Bei Flugunregelmäßigkeiten wird immer die ausführende Fluggesellschaft in Haftung genommen – also die, die Sie auch tatsächlich fliegt.

Sollte die Airline ein Flugzeug samt Besatzung von einer anderen Gesellschaft anmieten (Wet-Lease-Vertrag), trägt die erstgenannte Fluggesellschaft die operationelle Verantwortung für den Flug und gilt als ausführendes Unternehmen.

Pauschal kann man diese Frage leider nicht beantworten. Im Idealfall klärt entweder das Bodenpersonal, der Pilot, die Crew an Bord oder Mitarbeiter einer Service-Hotline der Airline Sie über den Grund einer Verspätung oder Flugannullierung auf. Am besten lassen Sie sich die Informationen schriftlich bestätigen. Sollte Ihnen keiner eine Auskunft geben können, müssen Sie sich im Nachhinein an die Airline wenden. Auch andere Mitreisende, Zeitungen oder Online-Blogs können Informationen über Gründe für Flugunregelmäßigkeiten liefern. Erhalten Sie irreführende oder nicht übereinstimmende Aussagen, ist dies meist ein Anzeichen dafür, dass die Fluggesellschaft die Verspätung selbst zu verschulden hat und sich vor einer Entschädigung drücken möchte.

Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt nur die Leistungen, die Ihnen bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung zustehen. Das Thema Gepäck auf Flugreisen wird darin nicht behandelt. Diese Ansprüche werden jedoch im Montrealer Abkommen geregelt. Dort ist festgeschrieben, dass Passagiere einen Schaden von umgerechnet ca. 1.430 Euro pro Person – nicht pro Gepäckstück – erstattet bekommen (Artikel 22).

Neben der Erstattung des Zeitwerts dürfen Sie für die Zeit, die Ihr Aufgabegepäck oder Handgepäck nicht zur Verfügung steht, angemessenen Ersatz für Kleidung und Hygieneartikel beschaffen. Die Kosten hierfür müssen aber so gering wie möglich gehalten werden und lückenlos nachweisbar sein.

Wichtig: Gepäckschaden innerhalb von 7 Tagen melden

Gibt es Probleme mit Ihrem Gepäck, müssen Sie den Schaden innerhalb von sieben Tagen melden – also meist noch während des Urlaubs oder der Reise. Ansonsten verlieren Sie jeglichen Anspruch auf Schadensersatz.

Die europäischen Fluggastrechte gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug oder einen Charterflug (in der Verordnung „Bedarfsflugverkehr“ genannt) handelt. Demnach haben auch Pauschalreisende einen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Auch wenn Sie den Flug nicht direkt über die Airline gebucht haben, sondern Bestandteil des Pauschalreisepakets des Reiseveranstalters war.

Den Anspruch auf Flugentschädigung machen Sie idealerweise direkt gegenüber dem Luftfahrtunternehmen und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. Von letzterem können Sie gegebenenfalls ergänzend eine Minderung des Reisepreises fordern.

Der Hinflug und der Rückflug gelten immer als zwei eigenständige Flüge, auch wenn sie gemeinsam gebucht und bezahlt wurden. Kommt es auf beiden Verbindungen zu Flugunregelmäßigkeiten, können Sie für beide Flüge Ansprüche gemäß der Fluggastrechteverordnung geltend machen.

Wenn Ihr Flug keinen direkten Berührungspunkt mit der Europäischen Union hat (Überflüge zählen nicht), gilt für Sie allenfalls das Reiserecht der jeweils geltenden außereuropäischen Rechtsordnung. International gelten verglichen mit der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union allerdings verhältnismäßig geringe Schutzstandards für Fluggäste. Hinzu kommt, dass die internationale Durchsetzung schwierig ist.

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie im Falle einer Annullierung oder Verspätung Anspruch auf eine monetäre Entschädigung haben, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Flugverbindung in der EU startet oder endet oder zumindest von einem Luftfahrtunternehmen aus der EU durchgeführt wird.