Enteisung

Flug verspätet aufgrund einer Enteisung?

Oft versuchen Airlines Verspätungen, die durch den Enteisungsvorgang entstanden sind, als einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen. Das Enteisen ist auf die winterlichen Temperaturen, also auf das Wetter zurückzuführen, daher glauben viele Fluggäste, sie hätten tatsächlich keinen Anspruch. Denn wetterbedingte Verspätungen fallen normalerweise unter die Kategorie „außergewöhnliche Umstände“, bei denen Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen müssen.

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Verspätung aufgrund einer Enteisung

Das Amtsgericht Frankfurt macht deutlich, dass die Eisfreiheit der Flugzeuge im Winter zu den Kernpflichten der Airline gehöre. (Az.: 29 C 286/15 [85]) – Die Eisfreiheit liegt somit im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass in der kältesten Jahreszeit genügend Enteisungsmittel zur Verfügung stehen, um die Flugzeuge rechtzeitig zu enteisen. Selbst wenn die Enteisung durch eine Drittfirma durchgeführt wird, liegt es in der Verantwortung der Fluggesellschaft, das Flugzeug pünktlich zum Start frei von Eis zu bekommen. Somit steht Fluggästen ein Entschädigungsanspruch von 250,00 EUR bis 600,00 EUR gemäß der EU-Verordnung zu, wenn der Flug wegen einer Enteisung eine Verspätung von mindestens drei Stunden hatte oder annulliert wurde.

Gibt es Sonderfälle?

Selbstverständlich kann es sein, dass ein Enteisungsvorgang eine Verspätung von ca. 30 Minuten hervorruft, der Flug dann aber wegen sich verschlechternden Wetterbedingungen letztendlich ganz annulliert wird. In einem solchen Fall ist der Hauptgrund für die Annullierung das Wetter und nicht die Enteisung, somit müsste die Airline keine Entschädigung zahlen.

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