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Umlaufverspätung

Umlaufverspätung

Bei mehreren aufeinander folgenden Flugstrecken setzen Airlines üblicherweise dasselbe Flugzeug ein. Bei einer solchen Umlaufkette kommt es immer wieder zu Flugunregelmäßigkeiten bzw. Störungen, die die jeweiligen Flugpläne durcheinanderbringen.

Diese „Verkettungen“ gelten nicht als außergewöhnlicher Umstand, der die Airline von der Pflicht zur Entschädigung der Fluggäste befreien würde.


Wann ist eine Verspätung aufgrund einer Umlaufverspätung entschädigunsfähig?

Auch für den Fall, dass der direkte Vorflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet war, übertragen sich diese außergewöhnlichen Umstände nicht automatisch auch auf den Folgeflug, für den dasselbe Flugzeug eingeplant ist. Im Rahmen von Umlaufketten nehmen Airlines bewusst das Risiko in Kauf, dass sich ein verspäteter Vorflug auch auf nachfolgende Flüge auswirkt. Jedoch hat nur die Airline dieses Risiko zu vertreten, denn auch nur sie kann es beherrschen. Auf keinen Fall darf es auf die Fluggäste abgewälzt werden.


Anschlussflug aufgrund der Umlaufverspätung verpasst

Wichtig für Fluggäste, die eine Reise mit Anschlussflügen gebucht haben: Eine Ausgleichszahlung wird fällig, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.

Flugzeug in der Luft


Wichtig zu wissen

Mit anderen Worten: Die eventuelle Verspätung beim Abflug oder bei etwaigen Zwischenstopps ist irrelevant, es zählt nur der Zeitpunkt des Öffnen der Flugzeugtüren am finalen Zielort. Das bedeutet, dass der Fluggast auch dann einen Ausgleichsanspruch hat, wenn der Anschlussflug von einer anderen Airline und von einem Flughafen, der nicht im Gebiet der Europäischen Union liegt, durchgeführt wird, sofern die Verspätung von einem Zubringerflug (Vorflug) ausgelöst wurde. Selbst wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung eines Zubringerfluges ein planmäßig ausgeführter Anschlussflug verpasst wird, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO zu.

Das gilt selbst bei einer Flugpauschalreise, wenn der Zubringer- und der Anschlussflug von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.


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