EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004

Ihre Fluggastrechte

Brüssel macht’s möglich: Als Passagier haben Sie nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 (“EU-Verordnung”) bei Flugunregelmäßigkeiten wie Verspätungen oder Flugausfällen klar definierte Rechte! Die EU-Verordnung ist Basis für die Regelung von Entschädigungsfällen zwischen Fluggesellschaften und Passagieren. Sie tritt in Kraft, wenn: 

  • Ihr Flug von einem Flughafen innerhalb der EU gestartet ist, oder
  • Ihr Flug außerhalb der EU begonnen hat, der Ankunft-Airport jedoch innerhalb der EU liegt UND die durchführende Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in einem Land der EU hat oder
  • Ihr Flug außerhalb der EU begonnen hat, der Ankunft-Airport jedoch innerhalb der EU liegt UND die durchführende Fluggesellschaft des Anschlussfluges ihren Hauptsitz in einem Land der EU hat.

Dabei regelt die Fluggastrechteverordnung etwaige finanzielle Ausgleichszahlungen, die Passagiere von Airlines unter bestimmten Umständen einfordern können.

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Kriterien für Ihren Anspruch auf Entschädigung

Damit ein Anspruch gemäß EU-Verordnung besteht, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Die Entschädigungshöhen gemäß EU-Fluggastrechteverordnung

Sofern einer der genannten Punkte auf Ihre Reisesituation zutrifft, stehen Ihnen folgender Ausgleichsanspruch gemäß Fluggastrechteverordnung zu:

 

Kurzstrecke

bis 1.500 Kilometer

z.B. Hamburg Frankfurt

250 € pro Fluggast

Mittelstrecke

1.500 – 3000 Kilometer

z.B. Hamburg Palma de Mallorca

400 € pro Fluggast

Langstrecke

ab 3.500 Kilometer

z.B. Hamburg New York City

600 € pro Fluggast

Höhere Gewalt

Ihr Flug ist wegen höherer Gewalt (z.B. Extrem-Wetter) ausgefallen?

vrsl. keine 
Entschädigung

Kein Anspruch bei außergewöhnlichen Umständen

Liegt jedoch einer nachfolgenden, in der Fluggastrechteverordnung geregelten „außergewöhnlichen Umstände“ vor, ist die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Entschädigungszahlung befreit:

    • Streik (z.B. Fluglotsenstreik oder Streik des Personals der Sicherheitskontrolle)
    • (sehr) schlechtes Wetter, Sturm, Naturkatastrophen, Schneefall, Eisregen etc.
    • Not-/Zwischenlandung, z.B. aufgrund von medizinischen Notfällen an Bord
    • Vogelschlag / Blitzschlag
    • Terrorgefahr oder politische Unruhen.

Näheres dazu finden Sie hier: Außergewöhnliche Umstände

Technischer Defekt – kein außergewöhnlicher Umstand

Ein technischer Defekt, die nicht rechtzeitige Enteisung eines Flugzeugs, die Erkrankung eines Crew-Mitglieds oder auch die Kollision mit einem Treppenfahrzeug sind keine außergewöhnlichen Umstände. Somit besteht auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung gemäß EU-Verordnung.

Für mehr Informationen klicken Sie hier: Technischer Defekt

Recht auf Betreuungsleistungen

In der EU-Verordnung ist auch eindeutig geregelt, ab wann Ihnen welche Betreuungsleistungen zustehen. Ihre zu erwartenden Betreuungsleistungen orientieren sich an der gebuchten Strecke:

  • Ab mehr als zwei Stunden Wartezeit am Abflughafen bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • Ab mehr als drei Stunden Wartezeit am Abflughafen bei Flügen innerhalb der EU mit einer Flugdistanz von mehr als 1.500 km
  • Bei allen Flügen mit einer Flugstrecke von 1.500 und 3.500 km
  • Bei mehr als vier Stunden Wartezeit bei Flugdistanzen von mehr als 3.500 km

Diese Betreuungsleistungen stehen Ihnen zu:

  • Verpflegung: Essen und Getränke
  • Unterkunft: Hotelunterbringung ab einem Aufenthalt von einer Nacht
  • Transfer: Beförderung zwischen Flughafen und Hotel
  • Kommunikation: Zwei Telefongespräche zu führen, Faxe oder E-Mails zu versenden

Hier geht es zu den Betreuungsleistungen.

Recht auf Flugticket-Erstattung oder Ersatzbeförderung

Bei einer Flugannullierung durch die Airline können Sie zwischen folgenden Optionen wählen:

  • Anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • Anderweitige Beförderung zum Endziel zu Ihrem Wunschzeitpunkt
  • Rückzahlung der Ticketkosten binnen 7 Tagen

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