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Ein Satz, den wir nicht gerne hören
„Haben wir einen Arzt an Bord?“: Medizinische Notfälle sind in Flugzeugen keine Seltenheit und können zu unplanmäßigen Landungen führen – oder sogar zur Umkehr des Flugzeuges zum Startflughafen.
Definition des medizinischen Notfalls
Doch was genau ist eigentlich ein medizinischer Notfall und kann ich als Passagier trotzdem von meinem Entschädigungsrecht aus der Fluggastrechteverordnung Gebrauch machen?
Als medizinische Notfälle werden alle Vorfälle bezeichnet, die körperliche oder psychische Veränderungen im Gesundheitszustand bei einem Passagier oder Crewmitglied aufweisen, für welchen unverzüglich eine medizinische Betreuung als notwendig erachtet wird. Dabei ist der Interpretationsspielraum für Passagiere und die Fluglinie riesig. Ob die Airline eine Entschädigung gegenüber den Passagieren leisten muss, wenn der Flug aus diesem Grund eine Verspätung von mehr als 3 Stunden aufweist oder sogar annulliert werden muss, hängt zum Großteil davon ab, ob ein Passagier oder ein Crewmitglied am Boden oder in der Luft erkrankt ist.
Passagier in der Luft
Die Erkrankung oder der Tod eines Passagiers während eines Fluges stellen einen außergewöhnlichen Umstand dar, da ein solches Ereignis nicht in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens fällt. Dieses hat zur Folge, dass weder das Luftfahrtunternehmen noch der Reiseveranstalter zur Rechenschaft gezogen werden können. In einem solchen Fall ist es der Fluggesellschaft nicht möglich, auf den Geschehensablauf Einfluss zu nehmen und/oder diesen abzuwenden. Folglich muss sie auch keine Entschädigung für Verspätungen oder Annullierungen nach der EU-Verordnung zahlen. (Quelle: AG Wedding 28.10.2010 2 C 115/10; RRa 2012,38; AG Frankfurt a.M. 1.3. 2011 31 C 2177/10; RRa 2011,144)
Passagier am Boden
Die Risikosphäre der Airline beginnt erst nach dem Boarding des Passagiers. Tritt ein medizinischer Notfall nach diesem Zeitpunkt auf, ist die Airline zunächst der richtige Ansprechpartner. Es verhält sich jedoch auch in diesem Fall so, dass die Erkrankung eines Passagiers für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar ist. Daher kann die Fluglinie auch hier keinen Einfluss auf etwaige Flugverspätungen nehmen und ist somit in beiden Fällen nicht zur Entschädigung verpflichtet, da ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Crew
Ein bisschen anders verhält es sich bei der Crew. Die Mitarbeiter sind bei der Fluggesellschaft angestellt. Nach der Rechtsprechung stellen Krankenstände des Personals ein unternehmerisches Risiko dar. Deshalb besteht hier zumindest teilweise die Möglichkeit der Entschädigung.
Crew in der Luft
Wie es sich mit dem medizinischen Notfall eines Crewmitgliedes in der Luft verhält, wurde bisweilen noch nicht gerichtlich entschieden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung leisten muss. Hier muss eine Güterabwägung zwischen der Gesundheit des Crewmitgliedes und dem wirtschaftlichen Interesse getätigt werden. Wobei die körperliche Unversehrtheit in einem solchen Fall das höhere Gut darstellt. Schließlich kann der Airline – anders als am Boden – auch nicht aufgetragen werden, ausreichend Ersatzpersonal im Flugzeug bereitzustellen. Dieses wäre nur mit exorbitanten logistischem und finanziellem Mehraufwand möglich. Also liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Übersicht
MEDIZINISCHER NOTFALL | PASSAGIER | CREW |
Am Boden | Außergewöhnlicher Umstand | Kein außergewöhnlicher Umstand |
In der Luft | Außergewöhnlicher Umstand | Außergewöhnlicher Umstand (es gibt jedoch noch keine Urteile dazu) |
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