




Prüfen Sie jetzt, ob es sich bei Ihrem Flugproblem um einen außergewöhnlichen Umstand handelt
Entschädigung prüfen
So funktioniert’s
Längst nicht bei jeder Flugunregelmäßigkeit haben Fluggäste Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, gehen Passagiere leer aus. Außergewöhnliche Umstände stellen äußeres Einwirken dar, welches zur Verspätung des Abflugs, zur Annullierung des Flugs oder zur Umbuchung führt. Sie liegen nicht im Verantwortungsbereich der Airline, weshalb laut EU-Verordnung kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung besteht. Doch mitunter versuchen Airlines diese, als Ausrede zu verwenden, um gerechtfertigte Ansprüche abzubügeln. Erfahren Sie hier, welche Gründe wirklich als außergewöhnlich gelten und welche häufig vorgeschoben werden. Prüfen Sie Ihren möglichen Anspruch schnell und unverbindlich mit uns.
Außergewöhnliche Umstände: Das Wichtigste in Kürze
Was gilt als außergewöhnlicher Umstand bei Flugverspätung oder Flugannullierung?
Ihre Fluggastrechte bei außergewöhnlichen Umständen
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Mit Ihrer Anfrage treten Sie Ihren Anspruch ab. Geld erhalten Sie jedoch nur, wenn die Fluggesellschaft zahlt. Dies kann Monate oder Jahre dauern – sofern überhaupt gezahlt wird. Zudem gibt es keine Garantie dafür, dass alle rechtlichen Schritte in Ihrem Fall unternommen werden. Zusätzliche Gebühren sind möglich.
Liegen bei einem Flug nachweislich sogenannte außergewöhnliche Umstände vor, sind Airlines von ihrer in den Fluggastrechten definierten Pflicht befreit, eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen. Unabhängig vom Zweck des Flugs und ob es sich um eine Verspätung, Annullierung oder Nicht-Beförderung handelt.
Unter diese Umstände fallen im Prinzip alle Gründe für Flugunregelmäßigkeiten, die die Fluggesellschaft nicht selbst zu verantworten hat. Die also nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen. In diesem Zusammenhang wird auch gern von „höherer Gewalt“ gesprochen.
Die EU-Fluggastrechteverordnung enthält keine klare Definition darüber, wann genau ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Es gibt jedoch einige unzweifelhafte Fälle. Viele weitere wurden durch die Rechtsprechung entschieden.
Im Flugbetrieb kann so einiges passieren. Entsprechend vielfältig sind die Vorkommnisse, die zu Verspätung, Annullierung oder Nicht-Beförderung führen können. Im Folgenden beleuchten wir einige der Ereignisse für außergewöhnliche Umstände und erklären, was dabei hinsichtlich der Entschädigungszahlung zu beachten ist.
Schlechtes Wetter ist einer der Hauptgründe für Verspätungen. Da die Fluggesellschaft keinen Einfluss auf das Wetter hat, besteht ihr gegenüber bei wetterbedingten Verspätungsanlässen kein Entschädigungsanspruch. Auch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Hochwasser oder Vulkanausbrüche sind schwer vorhersehbar und liegen selbst dann nicht im Verantwortungsbereich der Airline, wenn sie vorhergesagt werden.
Verirrt sich ein Vogel in die Flugzeugturbine, gilt das als unvorhersehbares Ereignis. Zwar tun Flughafen und Piloten alles dafür, einen Vogelschlag schon aus Sicherheitsgründen zu vermeiden, jedoch lassen sich Vögel weder gänzlich vom Flughafen fernhalten, noch lässt sich ihr Verhalten beeinflussen. Bei Blitzschlag und Vogelschlag können sich Airlines entsprechend auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Kommt es an Bord des Flugzeugs zu einem medizinischen Notfall, ist häufig eine Notlandung auf einem nahegelegenen Flughafen notwendig, was zu einer massiven Verspätung führen kann. In diesen Fällen kann von der Fluglinie zu Recht kein Schadensersatz gefordert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der medizinische Notfall bei einem Passagier oder einem Crew-Mitglied auftritt.
Kommt es zu politischen Unruhen oder gar Terroranschlägen, die den Luftverkehr beeinträchtigen, steht die Fluggesellschaft nicht in der Verantwortung. Sie muss keine Entschädigung zahlen, wenn Flüge aufgrund von politischen Gründen oder Risiken für Leib und Leben verspätet sind oder ausfallen. Das gilt auch dann, wenn in einer Region Konflikte ausbrechen, in deren Folge der Luftraum gesperrt und der Flug annulliert wird.
Wenn die Sicherheit im Luftraum nicht gewährleistet ist, erfolgt eine Sperrung des Luftraums durch das Flugverkehrsmanagement. Dadurch erhalten Piloten keine Start- oder Landeerlaubnis. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Folglich müssen Airlines bei Verspätungen aufgrund eines überfüllten Luftraums keine Entschädigung an ihre Fluggäste leisten.
Auch der Security-Check gehört nicht zum Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Diese müssen daher keine Entschädigung zahlen, wenn es zu langen Wartezeiten kommt und Sie dadurch Ihren Flug verpassen. Grundsätzlich sind Passagiere für ein pünktliches Erscheinen zum Boarding selbst verantwortlich.
Bei einem Flug oder Anschlussflug mit außergewöhnlichen Umständen muss das Luftfahrtunternehmen gemäß den Fluggastrechten Entschädigung auszahlen. Dennoch haben Airlines diverse Pflichten, aus denen sich Ihre Rechte als Flugpassagier ergeben:
Im Zweifel muss das Beförderungsunternehmen vor Gericht nachweisen können, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Flugverspätung so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehört das Bereithalten von Ersatzflugzeugen oder Anfragen von Subcharter. Erst wenn all diese Maßnahmen ergriffen wurden, entfällt die Entschädigungspflicht.
In jedem Fall muss sich eine Fluggesellschaft bei Verzögerungen oder Flugausfällen um ihre Passagiere kümmern. Diese kostenlose Betreuung umfasst – je nach Dauer der Störung und Länge der Flugstrecke – die Bereitstellung von Snacks, Mahlzeiten und Getränken. Außerdem müssen Möglichkeiten zur Kommunikation per E-Mail, Fax oder Telefon. Auch Transfers und Hotelübernachtungen muss das Flugunternehmen gegebenenfalls organisieren, zum Beispiel wenn am Zielflughafen ein Nachtflugverbot herrscht und dieser nun aufgrund der Verspätung nicht mehr angeflogen werden kann. Die Kosten für den Transport und die Hotelunterbringung sind von der Airline zu tragen.
Ist Ihr Flug in der EU gestartet oder gelandet und hat mehr als 3 Stunden Verspätung oder ist komplett ausgefallen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
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Es ist nicht immer ganz eindeutig, was genau ein außergewöhnlicher Umstand ist. Meist kommt es auf die Details an. So liegt nach Meinung der meisten Gerichte kein medizinischer Notfall vor, wenn sich der Flug aufgrund der Erkrankung eines Crew-Mitglieds verzögert. Auf solche Fälle muss eine Fluggesellschaft vorbereitet sein und beispielsweise durch einen Bereitschaftsdienst zeitnah Ersatzpersonal bereitstellen. Gleiches gilt, wenn die zulässige Dienstzeit der Crew oder Teile der Crew überschritten wird.
Trotzdem versuchen Airlines immer wieder Probleme in ihrem Verantwortungsbereich zu außergewöhnlichen Umständen im Flugverkehr zu erklären. Das passiert leider auch bei technischen Defekten, die in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand rechtfertigen, weil die Fluggesellschaft immer mit Defekten an ihren Maschinen rechnen und sich entsprechend vorbereiten muss.
Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Beschädigung eines Flugzeugs durch eine Kollision mit einem Treppenfahrzeug keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt (Az.: 30 C 3491/13). Eine Schraube auf der Landebahn hingegen, die ein Flugzeug beschädigt, kann durchaus einen solchen Umstand darstellen.
Die Beispiele und die Vorgehensweise der Airlines zeigen, dass jeweils der konkrete Einzelfall hinsichtlich des Anspruchs auf eine Entschädigung geprüft werden muss. Vor allem aber gilt: Lassen Sie sich mit der Begründung eines außergewöhnlichen Umstandes nicht zu schnell von der Airline abspeisen. Für die häufigsten Flugprobleme gibt es mittlerweile Urteile von Gerichten wie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das heißt, über die Rechtsprechung wurde Klarheit geschaffen. Die Urteile gelten in der Regel auch für andere Passagiere mit dem gleichen Problem.
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Beispiele für außergewöhnliche Umstände bei Flugproblemen sind:
Streiks sind der mit Abstand umstrittenste Anlass bei den außergewöhnlichen Umständen – schon allein deshalb, weil die verschiedenen Länder in der Europäischen Union Streiks jeweils unterschiedlich beurteilen.
In Deutschland war es bis 2018 einfach: Jede Form des Streiks galt als außergewöhnlicher Umstand – Flugpassagiere gingen leer aus. Mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat sich das jedoch geändert. Die Richter entschieden, dass wilde Streiks nicht in jedem Fall als außergewöhnlicher Umstand deklariert werden dürfen und gaben damit dem Kläger recht (Az.: C-195/17). Ein Streik gilt dann als „wild“, wenn keine arbeits- oder tarifliche Legitimation für die Arbeitsniederlegung vorliegt.
Wird der wilde Streik durch eine Entscheidung der Fluggesellschaft selbst ausgelöst, die zu den gewöhnlichen wirtschaftlichen Maßnahmen zählt, liegt nach höchster EU-Rechtsprechung kein außergewöhnlicher Umstand vor. Das Unternehmen muss die Folgen des Streiks selbst tragen und die Zahlung einer Erstattung bzw. Entschädigung vornehmen, wenn die Beförderung unter dem eingeschränkten Betrieb leidet. Sie muss sich auch darum kümmern, dass Betroffene einen Anschlussflug zum Zielflughafen erreichen.
Gewerkschaftlich organisierte Streiks des Bodenpersonals, Piloten oder Flugbegleitern liegen ebenfalls im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, sodass auch hier kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Weitere Streikfälle sind noch ungeklärt. So ist beispielsweise nicht einheitlich geregelt, ob ein Streik fremden Personals wie Fluglotsen oder externen Dienstleistern einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Ein technischer Defekt am Flugzeug fällt in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft und ist deshalb kein außergewöhnlicher Umstand. Viele Fluggesellschaften begründen die Ablehnung der Entschädigungszahlung häufig trotzdem damit, dass der technische Defekt am Flugzeug plötzlich aufgetreten und damit für die ausführende Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen sei.
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Kunden auch dann eine Ausgleichszahlung zahlen müssen, wenn das technische Problem am Flugzeug unerwartet aufgetreten ist. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass technische Probleme am Flugzeug plötzlich und unangekündigt auftreten.