Ist mein Flughafen vom Streik betroffen? So finden Sie es heraus

Nehmen wir einmal an, Sie hören bereits Tage vor Ihrem Abflug in Hamburg davon, dass die Gewerkschaft einen Streik plant. Die Nachrichten sind nicht sehr detailliert, genauere Informationen liegen Ihnen erst einmal nicht vor. Doch natürlich interessiert es Sie, ob Sie aufgrund des Streiks von einem Flugausfall oder einer Verspätung betroffen sind. Ihr direkter Vertragspartner für die bevorstehende Reise ist die Fluggesellschaft, bei der Sie gebucht haben. Sie informiert auf ihrer Webseite über die genaue Lage vor Ort. Wenn es hart auf hart kommt, richtet sie hoffentlich auch eine telefonische Hotline ein, um detaillierte Informationen bezüglich der betroffenen Flüge zu übermitteln. Die Lufthansa bietet Ihnen bei Streik des Bodenpersonals oder der Piloten die Option an, per SMS informiert zu werden. Führt der Streik tatsächlich zu einem Flugausfall oder größeren Verzögerungen, besteht erst einmal kein Grund zur Panik. Im Folgenden erfahren Sie Ihre Rechte bei Streiks als betroffener Passagier – und das Wichtigste über die entsprechenden Angebote der Fluggesellschaften.

Lange Wartezeiten wegen Streik am Flughafen: Was genau steht mir zu?

Sitzen Sie für längere Zeit am Flughafen fest, so ist die Fluggesellschaft oder auch der Reiseveranstalter in der Pflicht, Sie vor Ort zu betreuen. Hierfür gelten feste EU-Richtlinien, die Sie in den Genuss kostenloser Mahlzeiten, Getränke, Gutscheine und eventuell sogar Übernachtungen kommen lassen. Auch der Transfer zum Hotel gehört zu den Serviceleistungen, die Sie unter Umständen verlangen können. Eventuell dürfen Sie sich sogar einen Mietwagen buchen, wenn keine andere Beförderung zur Verfügung steht. Die Richtlinie 261/2004 legt fest, welche Wartezeiten erfüllt sein müssen, um das Gratis-Versorgungspaket zu aktivieren:

  • Kurzstrecke bis 1.500 Kilometer: mindestens 2 Stunden Wartezeit
  • Mittelstrecke von 1.500 bis 3.500 Kilometer: 3 Stunden Wartezeit
  • Langstrecke ab 3.500 Kilometer: 4 Stunden Wartezeit

Wenn der Flieger für Ihre Reise erst am nächsten Tag zur Verfügung steht, werden Sie eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit erhalten. Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter Ihrer Pauschalreise muss keine Schuld an der Verspätung treffen, um diese Pflicht auszulösen. Also gilt die Versorgungspauschale auch dann, wenn ein Streik am Flughafen der Grund für die Unannehmlichkeiten ist.

Wer kümmert sich um die Ersatzbeförderung?

Wieder ist es Ihr Vertragspartner, der hier in der Pflicht steht. Betrifft der Streik also Eurowings und Sie haben dort gebucht, muss Eurowings Sie auch so schnell wie möglich an Ihr Ziel befördern. So steht es in den Fluggastrechten der EU geschrieben. Dasselbe gilt natürlich auch für einen Streik bei Lufthansa und für Ausfälle bei anderen Flugunternehmen. Handelt es sich nur um einen kurzen Streik an Ihrem Flughafen, dann genügt es abzuwarten, bis das Fliegen wieder möglich ist. Dauert der Ausnahmezustand länger an, werden alternative Angebote fällig. Vielleicht befördert Ihre Fluggesellschaft Sie mit einem Bus oder mit der Bahn zu einem anderen Airport, zum Beispiel vom Bremer zum Hamburger Flughafen. Oder er bucht Ihnen einen Platz auf einem anderen Flug. Natürlich funktioniert das alles nur nach persönlicher Absprache. Also melden Sie sich bei Problemen aufgrund von Streiks und erkundigen Sie sich nach den bestehenden Möglichkeiten, Ihre Reise möglichst ungehindert fortzusetzen.

Mein Flug fällt wegen Streik aus – wer bezahlt den Schaden?

Wenn aufgrund eines Streiks des Luft- oder Bodenpersonals Ihr Flug ausfällt, dann kommt schnell die Frage auf: Wer zahlt mir den Schaden? Selbst wenn kein direkter finanzieller Nachteil entstanden ist, gilt immer noch dasselbe Motto wie in der freien Wirtschaft: „Time ist Money“. Bei Überbuchungen, Flugannullierungen und größeren Verzögerungen haben Passagiere laut der in Europa geltenden Fluggastrechte-Verordnung tatsächlich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von maximal 600,00 EUR. Doch liegt die Ursache für den Flugausfall nicht am eigenen Personal (z.B. Piloten), sondern an einem externen Streik (z.B. Flutlotsen), der für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar ist, so wird normalerweise für die Passagiere keine Entschädigung fällig. Für die letztgenannte Regel existieren einige Ausnahmen, die allerdings sehr speziell sind.

Schadenersatz wegen „entgangener Urlaubsfreude“ nicht möglich

Im externen Streikfall sind nicht nur die Passagiere die Geschädigten, sondern auch die Fluggesellschaften selbst. Aus diesem Grund fallen in Deutschland regelmäßig Gerichtsurteile, die besagen, dass ein Fluggast keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen „entgangener Urlaubsfreude“ hat, wenn die Ursache in einem Warnstreik liegt. Die Richter sehen den Arbeitskampf in diesem Fall als „höhere Gewalt“ an. Findet also wieder mal ein Streik am Flughafen statt und Sie fragen sich „Was soll ich tun?“, dann nutzen Sie für Ihre Flüge die vorhandenen Möglichkeiten. Verzichten Sie besser auf fruchtlose rechtliche Kämpfe, um Ihre Nerven zu schonen.