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Flugverspätung auf einer Geschäftsreise
Auf einer eng getakteten Dienstreise können Flugverspätungen besonders schmerzlich sein. Wichtige Meetings, Konferenzen oder Kundenbesuche haben kurze Zeitfenster: Eine Verspätung kann im wahrsten Sinne des Wortes kostspielig werden. Nach einer anstrengenden Dienstreise aufgrund eines Flugausfalls erst deutlich später nach Hause oder zurück ins Büro zu kommen, ist ähnlich nervenaufreibend.
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Ihr Entschädigungsanspruch als Geschäftsreisender
Einziger Lichtblick: die mögliche Entschädigung! Das mag im ersten Moment überraschend klingen, denn in der Regel ist es ja der Arbeitgeber, der die Reise organisiert und bereits dafür gezahlt oder sie abgerechnet hat. Doch auch als Arbeitnehmer, der den Flug nicht aus eigener Tasche bezahlt hat, kann Ihnen eine Flugentschädigung zustehen.
Als Ausgleichsleistung für den erlittenen Zeitverlust wird das so in der EU-Fluggastrechteverordnung mit berücksichtigt. Dieser Anspruch gilt nur dann nicht, wenn Sie als Fluggast gratis reisen oder z.B. einen sogenannten PEP-Tarif als Mitarbeiter eines Reisebüros gebucht haben. Die Situation kann ebenfalls anders sein, wenn Ihr Arbeitgeber etwaige Entschädigungsansprüche zwischen der Firma und Ihnen in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt hat, sodass möglicherweise vorgesehen ist, dass Flugentschädigungen direkt an Ihren Arbeitgeber gehen.
Welche Höhe für Flugentschädigungen gibt es bei Geschäftsreisen?
Wie auch im Falle von Urlaubsreisen errechnet sich der Entschädigungsanspruch abhängig von Flugstrecke und Flugdauer Ihrer Dienstreise. Der Ticketpreis spielt keine Rolle. Dabei ist vorgesehen, dass Dienstreisen bis zu einer Distanz von 1500 km mit 250 EUR entschädigt werden. Bei Mittelstreckenflügen befindet sich die Flugentschädigung bereits bei 400 EUR und bei Reisedistanzen von mehr als 3500 km stehen Entschädigungsansprüche von bis zu 600 EUR im Raum. Voraussetzung: Sie sind in einem EU-Land gestartet. Oder Sie fliegen von einem Drittstaat in die EU, und die Airline hat ihren Sitz in der EU.
Welche Ansprüche können Arbeitgeber haben?
Unter bestimmten Umständen können Fluggesellschaften gegenüber Firmenkunden über in den EU-Fluggastrechten definierte Flugentschädigungen hinaus schadenersatzpflichtig sein — basierend auf dem Montrealer Übereinkommen. Dafür muss der Firmenkunde jedoch belegen können, welcher Schaden wie entstanden ist. Außergewöhnliche Umstände können die Fluggesellschaften jedoch von etwaigen Ausgleichsleistungen befreien. Dazu zählen unter anderem Ausnahmesituationen wie Notlandungen, Naturkatastrophen, Streiks (im Einzelfall zu bewerten), Gefahr von Terror und vergleichbare Situationen.
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