




Unser Ratgeber zeigt Wege auf, wie Sie sich vor den Folgen einer Airline-Insolvenz schützen können. Für eine entspanntere Reise und zur Vermeidung eines finanziellen Schadens.
Insolvenzen von Fluggesellschaften sind eine zunehmende Herausforderung für die Luftverkehrsbranche. Und ein großes Ärgernis für Reisende. Die Pleiten von Air Berlin (August 2017), NIKI (Dezember 2017), Small Planet (September 2018), Germania (Februar 2019) und das Schutzschirmverfahren bei CONDOR haben mittlerweile auch die Politik alarmiert.
Unser Ratgeber zeigt Wege auf, wie Sie sich vor den Folgen einer Airline-Insolvenz schützen können. Für eine entspanntere Reise und zur Vermeidung eines finanziellen Schadens.
Zunächst muss unterschieden werden, welche Ansprüche Flugreisende bei der Insolvenz einer Airline haben können. Folgende Szenarien sind zu unterscheiden, wenn die Airline Insolvenz anmelden musste:
Trotz der zum Teil enormen Auswirkungen der Airline-Insolvenzen hat sich die Gesetzeslage bislang nicht geändert: Alle Individualreisende, die ihren Flug bei der Fluggesellschaft direkt, über ein Reisebüro oder ein Online-Portal gebucht haben, erhalten weder Geld zurück noch eine Ersatzbeförderung. Sie können nur hoffen, im Rahmen des langwierigen Insolvenzverfahrens über die sogenannte Quote zumindest Teile ihres Geldes zurückzuerhalten.
Lediglich Pauschalreisende können eine alternative Beförderung verlangen, da ihr Anspruch gegenüber dem Veranstalter besteht und nicht gegenüber der Airline. Auch Ansprüche auf Schadenersatz sind dann möglich. Und zwar immer dann, wenn ungenutzte Urlaubszeit verstreicht, sprich Urlaubstage verloren gehen. Zudem können Fluggäste von ihrem Reiseveranstalter Schadenersatz verlangen, wenn der Transfer vom Heimatflughafen zum geänderten Lufthafen aus eigener Tasche bezahlt werden musste.
Wie so oft ist es ratsam, das Kleingedruckte im Pauschalreisevertrag zu lesen. Darin kann nämlich stehen, dass eine bereits angeschlagene Airline, z.B. Germania, von der Insolvenzversicherung ausgeschlossen ist. Viele Versicherungen erstatten zudem oft nur den Reisepreis.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass eine Umbuchung auf eine andere Airline Teil des Versicherungspakets ist!
Nein. Die Insolvenz einer Airline ist in der EU-Verordnung nicht geregelt. Sie beschränkt sich auf die Annullierung von Flügen. Diese wiederum treten vielfach parallel mit der Insolvenz ein. Denn eine insolvente Fluggesellschaft stellt in der Regel ihren Flugbetrieb umgehend ein. Das Problem ist, dass die Fluggesellschaft den Passagier in dem Fall ja nicht an sein Ziel gebracht hat, und daher ist sie auch entschädigungspflichtig. Aber diesen Anspruch gegenüber einer insolventen Airline durchzusetzen, ist nahezu unmöglich. Denn die Kunden einer Fluggesellschaft rangieren in der Regel weit hinten in der Kette der Gläubiger. Forderungen aus der Insolvenzmasse von Arbeitnehmern oder Banken werden priorisiert.
Wer hingegen Forderungen wegen verspäteter, annullierter oder überbuchter Flüge gegen eine Fluggesellschaft hat, sollte auf Nummer sicher gehen und diese direkt an einen Sofort-Entschädiger verkaufen. Denn ist die Forderung einmal verkauft und an den Käufer abgetreten, übernimmt dieser das komplette Ausfallrisiko. Also auch, wenn die Airline pleite geht!
Wohl am ärgerlichsten ist es, wenn man gar nicht bei der insolventen Airline gebucht hat, sondern bei einer ganz anderen Fluggesellschaft, und dann trotzdem auf den Kosten sitzen bleibt. Das Landgericht Berlin entschied nämlich, dass im Fall von Codesharing-Flügen die ausführende Fluggesellschaft haften muss. Also die Fluggesellschaft, die Maschine und Kabinenpersonal stellt. Wessen Airlinepersonal den Check-in abfertigt oder ähnliche Dienstleistungen am Airport erbringt, ist unerheblich.