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Verpasster Anschlussflug

Ein Flug, bei dem man den Anschluss verpasst hat

Ob Urlauber oder Geschäftsreisender, fast jeder kennt diese Situation: Auf einer Reise hat der erste Flug Verspätung und der Anschlussflug hebt daraufhin ohne einen ab. Auch wenn von der Airline ein später stattfindender Ersatzflug angeboten wird, ist der Ärger und Frust oft groß.

Dein Vorflug ist verspätet und der Anschlussflug unerreichbar

Leider tritt dieses Szenario häufiger ein, als man denkt. Einziger Hoffnungsschimmer bei einem verpassten Anschlussflug: Die EU-Fluggastrechteverordnung. In dieser wird geregelt, dass Du auch im Falle eines verpassten Anschlussfluges, möglicherweise aufgrund einer Verspätung, Anspruch auf Entschädigung hast. Dein Recht auf Entschädigung besteht bereits ab einer Flugverspätung von drei Stunden. Die Höhe des Betrages der Entschädigung ist dabei abhängig von Deiner Flugdistanz und kann bis zu drei Jahre rückwirkend anerkannt werden.

In diesen Fällen kannst Du eine Entschädigung geltend machen

Folgende Bedingungen sind an die Durchsetzung einer Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug geknüpft:

  • Du musst Deinen Zubringerflug und Anschlussflug in einem Buchungsvorgang reserviert haben
  • Die durch eine etwaige Verspätung zustande gekommene Umsteigezeit an Deinem Transit-Flughafen war zu kurz. Hier existieren je nach Flughafengröße feste Richtwerte
  • Du hast von Deiner Fluggsesellschaft einen Ersatzflug anstelle des ursprünglich geplanten Anschlussfluges angeboten bekommen. Dieser erreichte Deine finale Destination jedoch mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden
  • Dein Zubringerflug ist in der Europäischen Union gestartet oder außerhalb der EU – in letzterem Fall muss der Flug innerhalb der EU gelandet sein und wurde von einer Luftverkehrsgesellschaft durchgeführt, die ihren Hauptsitz in der EU hat
  • Deine Airline hatte zu verantworten, dass Du Deinen Anschlussflug nicht antreten konntest, ohne dass außergewöhnliche Gegebenheiten (s. u.) vorlagen
  • Der Flugvorfall liegt maximal drei Jahre zurück (Stichtag ist der 1. Januar des drei Jahre zurückliegenden Kalenderjahres)

Wartende Frau am Flughafen

In diesen Fällen, steht Dir keine Entschädigung zu

Davon ausgenommen sind sogenannte “außergewöhnliche Umstände“. In diesen Fällen hast Du leider keinen Anrecht auf Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug:

  • Not- oder Zwischenlandung wegen eines medizinischen Notfalls an Bord
  • (sehr) schlechtes Wetter, Naturkatastrophen, Schneefall, Eisregen etc.
  • Streik (der Fluglotsen, Piloten oder des Bodenpersonals)
  • Terrorgefahr oder politische Unruhen
  • Vogelschlag / Blitzschlag.

Lagen außergewöhnliche Umstände vor? Dann muss Deine Fluggesellschaft belegen, dass sie die Flugunregelmäßigkeit nicht zu verantworten und alles Zumutbare unternommen hat, um diese zu vermeiden.

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