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Anschlussflug verpasst? Wir helfen weiter
Ob Urlauber oder Geschäftsreisender, fast jeder kennt diese Situation: Auf einer Reise hat der erste Flug Verspätung und der Anschlussflug hebt daraufhin ohne einen ab. Auch wenn von der Airline ein später stattfindender Ersatzflug angeboten wird, ist der Ärger und Frust oft groß.
Ihr Zubringerflug ist verspätet und der Anschlussflug unerreichbar
Leider tritt dieses Szenario häufiger ein, als man denkt. Einziger Hoffnungsschimmer bei einem verpassten Anschlussflug: Die EU-Fluggastrechteverordnung. In dieser wird geregelt, dass Sie auch im Falle eines verpassten Anschlussfluges, möglicherweise aufgrund einer Verspätung, Anspruch auf Entschädigung haben. Ihr Recht auf Entschädigung besteht bereits ab einer Flugverspätung von drei Stunden. Die Höhe des Betrages der Entschädigung ist dabei abhängig von Ihrer Flugdistanz und kann bis zu drei Jahre rückwirkend anerkannt werden.
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In diesen Fällen können Sie eine Entschädigung geltend machen
Folgende Bedingungen sind an die Durchsetzung einer Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug geknüpft:
- Sie müssen einen Zubringerflug und Anschlussflug in einem Buchungsvorgang reserviert haben
- Die durch eine etwaige Verspätung zustande gekommene Umsteigezeit an Ihrem Transit-Flughafen war zu kurz. Hier existieren je nach Flughafengröße feste Richtwerte
- Sie haben von Ihrer Fluggesellschaft einen Ersatzflug anstelle des ursprünglich geplanten Anschlussfluges angeboten bekommen. Dieser erreichte Ihre finale Destination jedoch mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden
- Ihr Zubringerflug ist in der Europäischen Union gestartet oder außerhalb der EU – in letzterem Fall muss der Flug innerhalb der EU gelandet sein und wurde von einer Luftverkehrsgesellschaft durchgeführt, die ihren Hauptsitz in der EU hat
- Ihre Airline hatte zu verantworten, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht antreten konnten, ohne dass außergewöhnliche Gegebenheiten (s. u.) vorlagen
- Der Flugvorfall liegt maximal drei Jahre zurück (Stichtag ist der 1. Januar des drei Jahre zurückliegenden Kalenderjahres)
In diesen Fällen steht Ihnen keine Entschädigung zu
Davon ausgenommen sind sogenannte “außergewöhnliche Umstände“. In diesen Fällen haben Sie leider kein Anrecht auf Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug:
- Not- oder Zwischenlandung wegen eines medizinischen Notfalls an Bord
- (sehr) schlechtes Wetter, Naturkatastrophen, Schneefall, Eisregen etc.
- Streik (der Fluglotsen, der Sicherheitskontrolle oder von externen für den Flugverkehr relevanten Unternehmen)
- Terrorgefahr oder politische Unruhen
- Vogelschlag / Blitzschlag.
Lagen außergewöhnliche Umstände vor? Dann muss Ihre Fluggesellschaft belegen, dass sie die Flugunregelmäßigkeit nicht zu verantworten und alles Zumutbare unternommen hat, um diese zu vermeiden.
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