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Entschädigung bei Flugumbuchung?
Viele Fluggäste suchen sich ihre Flüge insbesondere nach den Kriterien Abflugzeit und Ankunftszeit aus. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man überraschend auf einen anderen Flug mit anderen Zeiten umgebucht wird.
Doch auch in einem solchen Fall stehen Ihnen möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR gemäß der EU-Verordnung zu.
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Was genau ist eine Umbuchung?
Von einer Umbuchung spricht man dann, wenn der Fluggast von der Fluggesellschaft auf einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Flug umgebucht wurde. Dies erkennt man daran, dass sich die Flugnummer und die Flugzeit ändert. Statt mit Flug LH23 um 13:00 Uhr fliegen Sie nun mit Flug LH26 um 16:00 Uhr.
Ändern sich lediglich die Zeiten des Fluges, nicht aber die Flugnummer, spricht man nicht von einer Umbuchung. In einem solchen Fall spricht man entweder von einer Verspätung oder, wenn die Zeitenänderung mindestens zwei Wochen vor Abflug vorgenommen wird, von einer Flugplanänderung.
Vielfältige Gründe für eine Umbuchung
Grund für eine Umbuchung durch die Airline ist der häufig vorkommende Fall, dass der Flug überbucht wurde und somit nicht mehr alle Fluggäste befördert werden können.
Eine Umbuchung einzelner Passagiere ist gemäß Artikel 4 der EU-Fluggastrechteverordnung auch erlaubt. Normalerweise muss eine Fluggesellschaft immer zuerst Freiwillige für eine Umbuchung suchen. Erst dann, wenn sich keine Freiwilligen finden, die mit einer Umbuchung einverstanden sind, dürfen andere Umbuchungsmaßnahmen vorgenommen werden und Passagiere unfreiwillig umgebucht werden.
Flug umgebucht – was ist nun zu tun?
Sollten Sie von dem Fall betroffen sein, dass Sie unfreiwillig auf einen anderen Flug umgebucht worden sind, steht Ihnen möglicherweise eine Entschädigung nach der EU-Verordnung zu.
Der Bundesgerichtshof verstärkte in seinem Urteil vom 17. März 2015 die Rechte der Fluggäste, die von einer solchen Umbuchung betroffen sind: Bei einer erzwungenen Umbuchung durch die Fluggesellschaft liegt ein Fall der Nichtbeförderung vor. Dies ergibt Sinn, da der Fluggast auf dem von ihm gebuchten Flug nicht befördert wird. Bei einer solchen Form der Nichtbeförderung besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung. Die kann – je nach Länge der Flugstrecke – zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR betragen.
7-14 Tage vor Abflug informiert – Anspruch besteht
Dies gilt selbst dann, wenn die Umbuchung bereits länger im Voraus erfolgte. In dem vom BGH entschiedenen Fall geschah die Umbuchung sogar fast zwei Wochen vor Durchführung des Fluges. Obwohl es sich hierbei um eine extrem frühe Umbuchung handelte, bejahte das Gericht den Anspruch der Fluggäste, nicht zuletzt auch, da der Ersatzflug erst 6 Stunden nach planmäßiger Abflugzeit ankommen sollte. Lediglich bei einer Umbuchung, die mehr als 2 Wochen vor Abflugzeit erfolgt, kann sich die Fluggesellschaft einer Entschädigungspflicht entziehen.
Wann darf mich eine Airline umbuchen und wann muss sie eine Entschädigung zahlen?
Für die zeitliche Vorgabe einer Umbuchung gelten die allgemeinen Regeln zur Annullierung:
- Informiert die Fluggesellschaft Sie über die Umbuchung 2 Wochen oder mehr vor geplantem Abflugdatum, dann besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Fluggesellschaft informiert Sie in diesem Fall noch „rechtzeitig“.
- Findet die Unterrichtung 2 Wochen bis 7 Tage vor Abflug statt, muss die Fluggesellschaft Ihnen ein Angebot machen, welches es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Abflugzeit loszufliegen und das Endziel höchstens 4 Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit zu erreichen. Tut sie dies nicht, besteht ein Anspruch auf Entschädigung.
- Erfolgt die Unterrichtung erst sieben oder weniger Tage vor Abflug, muss das Angebot der Fluggesellschaft es Ihnen ermöglichen, nicht mehr als eine Stunde vor planmäßiger Abflugzeit abzuheben und Ihr Endziel höchstens 2 Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit zu erreichen. Verfehlt die Airline diese Voraussetzungen, ist sie zur Entschädigungszahlung gemäß der EU-Verordnung verpflichtet.
Was ist bei einer unfreiwilligen Umbuchung zu beachten?
Grundsätzlich gilt, dass Fluggäste, die von einer Flug-Umbuchung betroffen sind und einen Ausgleichsanspruch durchsetzen möchten, über eine bestätigte Buchung für den ursprünglichen Flug verfügen müssen.
Außerdem gilt grundsätzlich die Voraussetzung, dass Sie sich zu angegebener Zeit zum Check-in am Flughafen eingefunden haben. Dies bezieht sich auf die Check-in-Zeit vom ursprünglich gebuchten Flug. So müssten Sie also, wenn Ihr ursprünglicher Flug eine Check-in-Zeit von 13:00 Uhr hatte und Ihr neuer Flug eine Check-in-Zeit von 16:00 Uhr hat, trotzdem um 13:00 Uhr am Flughafen sein. Dies ist eine sehr verbraucherunfreundliche Regelung, da der unfreiwillig umgebuchte Fluggast nun nicht nur später an sein Ziel kommt, sondern auch noch unnötig viel Zeit am Flughafen verbringen muss.
Entscheidung vom Bundesgerichtshof
Wenn die Fluggäste aufgrund der angekündigten Umbuchung sicher sein können, auf dem ursprünglichen Flug nicht befördert zu werden, ist es ihnen auch nicht zuzumuten, an dem besagten Tag rechtzeitig am Check-in-Schalter zu sein, nur um einen späteren Anspruch durchsetzen zu können.
Somit reicht es bei einer vorherigen Information über die Umbuchung (zum Beispiel per E-Mail oder SMS) wenn Sie sich zur Check-in-Zeit des neuen Fluges am Check-in-Bereich einfinden. Wir raten Ihnen daher für die Durchsetzung des Anspruchs, unbedingt die Benachrichtigung über die Umbuchung aufzubewahren und genau auf das Datum zu achten, wann Sie umgebucht wurden.
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