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Entschädigung bei Flugumbuchung
Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugumbuchung
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Viele Fluggäste suchen sich ihre Flüge insbesondere nach den Kriterien Abflugzeit und Ankunftszeit aus. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man überraschend auf einen anderen Flug mit anderen Zeiten umgebucht wird.
Doch auch in einem solchen Fall stehen Ihnen möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR gemäß der EU-Verordnung zu.
Die Airline darf Sie auf eine andere Fluggesellschaft umbuchen, wenn dies notwendig ist, um Ihre Beförderung sicherzustellen. Ihre Fluggastrechte bleiben erhalten: Sie können den Ersatzflug akzeptieren, ablehnen oder eine Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich wie üblich nach der Flugdistanz und liegt zwischen 250 und 600 Euro.
Bewahren Sie alle Belege für zusätzliche Kosten auf, um diese bei der Airline geltend zu machen. Bei einer Umbuchung auf einen anderen Flughafen ist die Airline verpflichtet, die zusätzlichen Transportkosten zwischen den Flughäfen oder zum Endziel zu übernehmen
Von einer Flug Umbuchung spricht man dann, wenn der Fluggast von der Fluggesellschaft auf einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Flug umgebucht wurde. Dies erkennt man daran, dass sich die Flugnummer und die Flugzeit ändert. Statt mit Flug LH23 um 13:00 Uhr fliegen Sie nun mit Flug LH26 um 16:00 Uhr.
Ändern sich lediglich die Zeiten des Fluges, nicht aber die Flugnummer, spricht man nicht von einer Umbuchung. In einem solchen Fall spricht man entweder von einer Verspätung oder, wenn die Zeitenänderung mindestens zwei Wochen vor Abflug vorgenommen wird, von einer Flugplanänderung.
Auch persönliche Gründe wie Krankheit oder unerwartete Termine können ein Grund für die Umbuchung sein. In diesem Fall haben Sie allerdings trotz Flugumbuchung keinen Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung, da Sie diese selbst verursacht haben.
Sollten Sie von dem Fall betroffen sein, dass Sie unfreiwillig auf einen anderen Flug umgebucht worden sind, steht Ihnen möglicherweise eine Entschädigung nach der EU-Verordnung zu. Für die zeitliche Vorgabe einer Umbuchung gelten die allgemeinen Regeln zur Flugannullierung. Ob ein Anspruch besteht, hängt ganz davon ab, wann Sie über die Flug Umbuchung informiert werden.
Wenn die Fluggesellschaft den Flug umbucht und Sie 2 Wochen oder mehr vor geplantem Abflugdatum, darüber informiert, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Fluggesellschaft informiert Sie in diesem Fall noch „rechtzeitig“ und erfüllt die Anforderungen der EU-Verordnung.
Findet die Unterrichtung 2 Wochen bis 7 Tage vor Abflug statt, muss die Fluggesellschaft Ihnen ein Angebot machen, welches es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Abflugzeit loszufliegen und das Endziel höchstens 4 Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit zu erreichen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei Flugumbuchung.
Erfolgt die Unterrichtung erst sieben oder weniger Tage vor Abflug, muss das Angebot der Fluggesellschaft es Ihnen ermöglichen, nicht mehr als eine Stunde vor planmäßiger Abflugzeit abzuheben und Ihr Endziel höchstens 2 Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit zu erreichen. Verfehlt die Airline diese Voraussetzungen, ist sie zur Entschädigungszahlung gemäß der EU-Verordnung verpflichtet.
Zeitpunkt der Benachrichtigung | Neue Landezeit des Fluges | Entschädigung |
---|---|---|
Mehr als 14 Tage vor Abflug | Nicht relevant | Nein |
7-14 Tage vor Abflug | Höchstens 2 Stunden vorher oder höchstens 4 Stunden später | Nein |
7-14 Tage vor Abflug | Mehr als 2 Stunden vorher oder mehr als 4 Stunden später | Ja |
Weniger als 7 Tage vor Abflug | Höchstens 1 Stunde vorher oder höchstens 2 Stunden später | Nein |
Weniger als 7 Tage vor Abflug | Mehr als 1 Stunde vorher oder mehr als 2 Stunden später | Ja |
Wird Ihr Flug weniger als 14 Tage vor dem ursprünglichen Abflugtermin auf ein anderes Datum verlegt, könnten Sie Anspruch auf eine Entschädigung bei Flugumbuchung haben. Diese Zahlung steht Ihnen unabhängig vom Ticketpreis zu und soll Reisenden Planungssicherheit bieten und verhindern, dass Airlines den Flugplan nach Belieben ändern. Die Höhe der Entschädigung, geregelt durch die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, liegt je nach Distanz zwischen 250 € und 600 €.
Wird die Umbuchung jedoch mehr als 14 Tage im Voraus bekannt gegeben, haben Sie zwei Optionen: Sie können den neuen Flug antreten oder die vollständige Erstattung des Ticketpreises bei Flugumbuchung (einschließlich Steuern und Gebühren) verlangen. Ein Gutscheinangebot der Airline müssen Sie in diesem Fall nicht akzeptieren.
Ist Ihr Flug in der EU gestartet oder gelandet und hat mehr als 3 Stunden Verspätung oder ist komplett ausgefallen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
Eine Umbuchung einzelner Passagiere ist gemäß Artikel 4 der EU-Fluggastrechteverordnung auch erlaubt. Normalerweise muss eine Fluggesellschaft immer zuerst Freiwillige für eine Umbuchung suchen. Erst dann, wenn sich keine Freiwilligen finden, die mit einer Umbuchung einverstanden sind, dürfen andere Umbuchungsmaßnahmen vorgenommen werden und Passagiere unfreiwillig umgebucht werden.
Der Bundesgerichtshof verstärkte in seinem Urteil vom 17. März 2015 die Fluggastrechte im Falle einer Umbuchung: Bei einer erzwungenen Flugumbuchung durch die Fluggesellschaft liegt ein Fall der Nichtbeförderung vor. Dies ergibt Sinn, da der Fluggast auf dem von ihm gebuchten Flug nicht befördert wird. Bei einer solchen Form der Nichtbeförderung besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung. Die kann – je nach Länge der Flugstrecke – zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR betragen.
Dies gilt selbst dann, wenn die Umbuchung bereits länger im Voraus erfolgte. In dem vom BGH entschiedenen Fall geschah die Umbuchung sogar fast zwei Wochen vor Durchführung des Fluges. Obwohl es sich hierbei um eine extrem frühe Umbuchung des Fluges handelte, bejahte das Gericht das Recht der Fluggäste, nicht zuletzt auch, da der Ersatzflug erst 6 Stunden nach planmäßiger Abflugzeit ankommen sollte. Lediglich bei einer Umbuchung, die mehr als 2 Wochen vor Abflugzeit erfolgt, kann sich die Fluggesellschaft einer Entschädigungspflicht entziehen.
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Mit Ihrer Anfrage treten Sie Ihren Anspruch ab. Geld erhalten Sie jedoch nur, wenn die Fluggesellschaft zahlt. Dies kann Monate oder Jahre dauern – sofern überhaupt gezahlt wird. Zudem gibt es keine Garantie dafür, dass alle rechtlichen Schritte in Ihrem Fall unternommen werden. Zusätzliche Gebühren sind möglich.
Wenn ihr Flug umgebucht wurde sollten sie vor allem eines tun: Prüfen, wann die Airline Sie über die Änderung informiert hat. Dann bewerten Sie die Alternativen, die Ihnen die Airline bietet. Bei einer Mitteilung weniger als 14 Tage vor Abflug könnten Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben. Entscheiden Sie, ob Sie den Ersatzflug annehmen möchten oder, falls die Umbuchung für Sie unzumutbar ist, die Erstattung des vollen Ticketpreises verlangen können. Grundsätzlich gilt, dass Fluggäste, die von einer Flug-Umbuchung betroffen sind und einen Ausgleichsanspruch durchsetzen möchten, über eine bestätigte Buchung für den ursprünglichen Flug verfügen müssen.
Bietet die Airline keine zeitnahe und adäquate Alternative an, kann man sich unter Berücksichtigung ein paar Regeln selbst einen Ersatzflug buchen. Achten Sie vor allem darauf, der Airline zuvor eine angemessene Frist für die Buchung eines Ersatzfluges zu setzen. Zusammen mit dieser Bitte kann man unverbindlich Wunschflüge vorschlagen, aber vor allem die Beförderung auf dem frühestmöglichen nächsten Flug (ohne genaue Angabe) verlangen.
Wenn die Fluggäste aufgrund der angekündigten Umbuchung sicher sein können, auf dem ursprünglichen Flug nicht befördert zu werden, ist es ihnen auch nicht zuzumuten, an dem besagten Tag rechtzeitig am Check-in-Schalter zu sein, nur um einen späteren Anspruch durchsetzen zu können. Hat sich durch die Umbuchung ihre Flugnummer und Abflugzeit geändert hat, reicht es bei einer vorherigen Information über die Umbuchung (zum Beispiel per E-Mail oder SMS), wenn Sie sich zur Check-in-Zeit des neuen Fluges am Check-in-Bereich einfinden. Wir raten Ihnen daher für die Durchsetzung des Anspruchs, unbedingt die Benachrichtigung über die Umbuchung aufzubewahren und genau auf das Datum zu achten, wann Sie umgebucht wurden.
Etwas anders sieht es bei einer angekündigten Verspätung (Flugnummer bleibt gleich, also weiterhin derselbe Flug) aus. Hier sollten Sie zwar darauf achten, was die Airline in der Verspätungsmeldung anmerkt, sich aber grundsätzlich trotzdem zur geplanten Abflugzeit am Check-In Schalter einfinden.
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Unverbindliche Anfrage | ||
Verfahrensdauer | Wochen bis Jahre | 24 Stunden |
Prozesstransparenz | ||
Auszahlung | Ungewiss | Nach Angebotsannahme |
Service-Gebühr | Bis zu 35 % | 28 % |
Zusatzkosten (z.B. für Anwalt) | 10-15 % | Keine |
Ja, wird der Flug durch die Airline umgebucht, können Sie stornieren. Wurde die Umbuchung mehr als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des vollen Ticketpreises, falls Sie den neuen Flug nicht antreten möchten.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, die Umbuchung zu akzeptieren. Wenn die Änderung für Sie unzumutbar ist, können Sie den neuen Flug ablehnen und eine Rückerstattung des vollen Ticketpreises verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob die Umbuchung frühzeitig oder kurzfristig erfolgt ist.
Wenn Ihr Flug umgeleitet wurde und Ihnen dadurch zusätzliche Transportkosten entstehen (z. B. für ein Taxi vom neuen Ankunftsort), muss die Airline diese Kosten übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Kosten notwendig und angemessen sind. Bewahren Sie Belege zur Kostenerstattung auf.
Die Airline darf Ihnen einen Gutschein anbieten, Sie sind jedoch nicht verpflichtet, diesen zu akzeptieren. Sie haben das Recht auf eine Rückerstattung des Ticketpreises in Geld, wenn Sie den umgebuchten Flug nicht antreten möchten.
Ja, eine Änderung der Flugzeit gilt als Umbuchung, insbesondere wenn der Abflug deutlich früher oder später erfolgt. Entscheidend ist, wie stark die Änderung Ihren Reiseplan beeinflusst und ob Sie rechtzeitig darüber informiert wurden.
Airlines dürfen Sie auf Flüge einer anderen Fluggesellschaft als ursprünglich gebucht umbuchen, um Ihre Reise zu ermöglichen. Der Ersatzflug muss jedoch zumutbar sein. Ihre Fluggastrechte bleiben auch bei einer Umbuchung auf eine andere Airline bestehen. Sie können den neuen Flug bei einer anderen Fluggesellschaft akzeptieren oder ablehnen. Falls die Umbuchung kurzfristig erfolgt und Ihnen erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet, könnten Sie Anspruch auf Entschädigung oder eine Rückerstattung des Ticketpreises haben.
Wird Ihr Flug auf einen anderen Flughafen umgebucht, muss die Airline entweder einen kostenlosen Transfer bereitstellen oder die zusätzlichen Kosten für den Transport zwischen den Flughäfen oder zu Ihrem Zielort übernehmen. Bewahren Sie hierfür alle Quittungen auf. Erfolgt die Umbuchung auf einen anderen Flughafen kurzfristig, also weniger als 14 Tage vor Abflug, und entstehen Ihnen dadurch erhebliche Nachteile. In diesem Fall könnten Sie Anspruch auf Entschädigung haben. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt zwischen 250 € und 600 €.
Wenn Sie aufgrund einer Überbuchung erst zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Flug antreten können, steht Ihnen natürlich eine Entschädigung zu! Hier lesen Sie alle Details zur Gesetzeslage und Ihren Optionen.
Ihr Flug wurde kurzfristig annulliert? Neben Ihrem Recht auf Ersatzbeförderung oder eine Erstattung des Ticketpreises, steht Ihnen unter Umständen auch eine Entschädigung zu. Hier erfahren Sie alles wichtige!
Sie haben aufgrund einer Flugannullierung oder -verspätung Ihren Anschlussflug verpasst? Lesen Sie hier, in welcher Höhe und unter welchen Umständen Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Flugverspätungen sind nicht nur ärgerlich, sondern oft auch Grundlage für eine Entschädigungszahlung seitens der Airline. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen und in welcher Höhe Ihnen eine Entschädigung zusteht.