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Nichtbeförderung – Flug überbucht
Die Angst vorm Fliegen betrifft heutzutage nicht mehr nur das leibliche Wohl: Durch die vielen Annullierungen und zunehmenden Airline-Insolvenzen können sich Passagiere kaum noch sicher sein, ob ihr Flug wirklich abheben wird. Und selbst wenn er dann stattfindet, ist das noch keine Garantie dafür, dass Sie mit im Flieger sitzen.
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Ihre Rechte bei einer Überbuchung Ihres Fluges
Für Ihren Flug können mehr Tickets als Sitze verkauft werden — völlig inakzeptabel, passiert aber seit Ewigkeiten und auch in Zukunft. Die Airlines erklären ihre Überbuchungsstrategie damit, dass einige Passagiere den gebuchten Flug nicht antreten bzw. nicht erreichen. Das dient als Rechtfertigung für systematische Überbuchung. Immerhin ist in diesen Fällen die Schuldfrage deutlich geklärt: Wenn Sie aufgrund einer Überbuchung erst zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Flug antreten können, steht Ihnen natürlich eine Entschädigung zu!
Die Gesetzeslage bei Flugüberbuchungen
Zuerst aber wird die Airline bei Überbuchungssituationen versuchen, betroffene Passagiere auf andere Flüge zu lotsen. Finden sich jedoch nicht genug Freiwillige, die von ihrem Flug zurücktreten, kann einem tatsächlich das Boarding verweigert werden. Airlines bieten Passagieren in derartigen Fällen oft Upgrade-Vouchers oder ähnliche Reisegutscheine an, um die Wogen zu glätten.
Der Gesetzgeber betrachtet eine solche Situation ganz klar als Nichtbeförderung eines Fluggastes. Und in diesem Fall sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Fluggesellschaft zusätzlich zu einer Entschädigungszahlung auch Betreuungsleistungen bereitstellen muss.
Entschädigungshöhe nach EU-Recht bei einer Überbuchung
Im Falle, dass Sie wegen Überbuchung Ihren Flug nicht antreten können, steht Ihnen nach den aktuellen Fluggastrechten nachfolgender Entschädigungsanspruch gemäß EU-Verordnung 261/2004 zu (wenn keine alternative Beförderung angeboten wurde):
Flugdistanz | Entschädigungsanspruch |
Bis 1500 km | 250,00 EUR |
1.500 km – 3.500 km | 400,00 EUR |
ab 3.500 km | 600,00 EUR |
Die Höhe der Entschädigungsleistungen auf Basis der Fluggastrechteverordnung hängt stets von der Distanz ab, welche vom Start- bis zum gebuchten Endzielflughafen berechnet wird. Die Entschädigungshöhe kann sich jedoch halbieren, falls die Airline Ihnen kurzfristig eine angemessene Ersatzbeförderung bereitstellt.
Betreuungsleistungen
Bei einer Umbuchung stehen Ihnen laut der Fluggastrechteverordnung zudem bestimmte Betreuungsleistungen zu:
- Bereitstellung von Getränken, Mahlzeiten und Snacks am Flughafen
- Bereitstellung von Kommunikationsmitteln (Telefon & E-Mail)
- Organisation eines anderen Transportmittels für den Fall, dass Ihr Flug nicht angetreten werden kann
- ggf. Bereitstellung einer Hotelunterkunft inklusive Transfer zum Hotel und zurück
Welche Flugstrecken werden besonders häufig überbucht?
Geschäftsstrecken wie Frankfurt – London oder Hamburg – Paris werden häufiger überbucht als Urlaubsstrecken wie Düsseldorf – Palma de Mallorca. Dies liegt daran, dass viele Geschäftsreisende spontane Terminwechsel haben, oft Business-Class fliegen und somit flexibler sind, was ihre Flugzeiten angeht. Urlaubsflüge hingegen werden seltener überbucht, da hier die Rate der Passagiere, die erfahrungsgemäß den Flug nicht antreten, wesentlich geringer ist.
Welche Rechte bestehen bei Unterbuchung?
Auch das Gegenteil einer Überbuchung -eine Unterbuchung- kann dem Reisenden unter Umständen Probleme bereiten. Sind Flüge nicht voll ausgelastet, kann es passieren, dass eine Fluggesellschaft kurzerhand einen Flug streicht. Dies geschieht insbesondere, wenn eine Airline an einem Tag gleich mehrere Flüge auf einer Strecke anbietet und die betroffenen Fluggäste ohne große Probleme auf einen anderen Flug umgebucht werden können. Offiziell wird dies meist nicht als Grund für die Annullierung angegeben, oft sprechen die Fluggesellschaften von „operativen Gründen“, wenn Flüge aufgrund mangelnder Auslastung nicht stattfinden oder zusammengelegt werden. Sollte eine Fluggesellschaft bei einer Annullierung also keinen plausiblen Grund angeben und liegen eindeutig keine „außergewöhnlichen Umstände“ vor, haben Sie gemäß der EU-Verordnung auch hier ein Recht auf eine Entschädigungsleistung. Mehr dazu unter Annullierungen.
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