Große Halle mit Reisenden am Flughafen

Nichtbeförderung

Fluggastrechte bei einer Nichtbeförderung

Es kommt immer wieder vor, dass eine Fluggesellschaft aus gewissen Gründen einigen Passagieren die Beförderung verweigert. Dies kann zum einen aufgrund von Überbuchungen geschehen, zum anderen, weil z.B. ein Crewmitglied erkrankt ist und sich dadurch nur eine geringere Anzahl an Fluggästen im Flugzeug befinden darf.

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Beförderungsverweigerungen im Überblick

Grundsätzlich muss zwischen der freiwilligen und der unfreiwilligen Nichtbeförderung unterschieden werden.

Freiwillige Nichtbeförderung

Zunächst versucht die Fluggesellschaft in einem solchen Fall Freiwillige anzutreffen, die bereit sind, im Austausch für bestimmte Vergünstigungen auf einen späteren Flug umgebucht zu werden oder auf den Flug zu verzichten. In einem solchen Fall spricht man von einer freiwilligen Nichtbeförderung. Ihnen steht, sollten Sie sich also freiwillig gemeldet haben, kein Recht auf Entschädigung gemäß der EU-Verordnung zu.

Unfreiwillige Nichtbeförderung

Lassen sich jedoch keine Freiwilligen ausfindig machen, wählt die Airline Passagiere aus, die den Flug nicht antreten dürfen – diesen wird die Beförderung also verweigert.
Wird Ihnen also die Beförderung verweigert, spricht man von einer unfreiwilligen Nichtbeförderung. In diesem Fall steht Ihnen gemäß Art.4 der EU-Verordnung 261/2004 ein Ausgleichsanspruch zu. Zudem haben Sie Anspruch auf Versorgungsleistungen und auf eine anderweitige Beförderung bzw. auf Erstattung des Ticketpreises.

Gerechtfertigte Nichtbeförderung

Hat die Fluggesellschaft „vertretbare Gründe“ einen Fluggast nicht zu befördern, etwa im Zusammenhang mit gesundheitlichen Bedenken, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen, besteht keine Berechtigung auf Entschädigung gemäß der Verordnung.

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