4.96/5 Sternen bei Ausgezeichnet.org
Ich habe meinen Anspruch bereits an ein anderes Portal abgetreten.
Wir können Ihre Anfrage nur dann bearbeiten, wenn Sie noch keine Entschädigung nach EU-Verordnung 261/04 für Ihren Flug erhalten haben und Sie weiterhin Inhaber Ihrer Forderung sind.
Leider gibt es einige Anbieter, bei denen Sie mit Ihrer Anfrage auf deren Website bereits Ihren Anspruch abtreten, ohne dafür eine direkte Auszahlung zu erhalten.
Wichtig: Grundsätzlich sollten Sie Ihren möglichen Anspruch nur dann abtreten, wenn Sie dafür auch im Gegenzug eine sofortige Auszahlung erhalten.
Achten Sie somit darauf, dass Sie mit einer einfachen Anfrage Ihre Ansprüche noch nicht abtreten, sondern erst dann, wenn Ihnen eine Auszahlung angekündigt wurde.
Sollten Sie Ihren Anspruch bereits abgetreten haben, so benötigen wir von Ihnen nachfolgende Bestätigungen:
- Widerrufsbestätigung
- Bestätigung über die Rückabtretung Ihrer Rechte
- Nachweis, dass der entsprechende Anbieter die Airline über die Rückabtretung informiert und eventuelle bereits erhaltene Zahlungen zurücküberwiesen hat.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns jederzeit per E-Mail (kundenservice@euflight.de) kontaktieren.