Ein außergewöhnlicher Umstand stellt ein äußeres Einwirken dar, welches zur Verspätung oder zur Streichung eines Fluges führen kann und das die Fluggesellschaft weder verhindern noch vorhersehen kann. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Streik (z.B. der Fluglotsen)
  • schlechtes Wetter (Starkregen, Sturm, Unwetter, Nebel, Schnee etc.)
  • Terror und politische Unruhen
  • Blitz- und Vogelschlag
  • Medizinischer Notfall
  • Probleme am Flughafen (z.B. bei der Sicherheitskontrolle, Stromausfälle)

In diesen Fällen muss die Fluggesellschaft grundsätzlich keine Entschädigung nach EU-VO 261/2004 zahlen.

Jedoch: Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Ihren Flug doch noch planmäßig durchzuführen. Hat eine Airline diese Maßnahmen nachweislich nicht ergriffen, kann auch hier ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.