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EuGH wird über Krankmeldungswelle bei TUIfly entscheiden
Mit Hinweisbeschluss vom 23.03.2017 hat das Amtsgericht Hannover erklärt, dass es beabsichtigt, die Frage, ob es sich bei den zahlreichen Krankmeldungen der Piloten und des Bordpersonals von TUIfly um einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-FluggastrechteVO handelt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Bei TUIfly wurden im Zeitraum vom 03.10. bis 10.10.2016 zahlreiche Flüge annulliert oder mit großer Verspätung durchgeführt, weil es seitens der Piloten und Flugbegleiter von TUIfly zu zahlreichen Krankmeldungen gekommen ist. Hintergrund der zahlreichen Krankmeldungen war laut TUIfly der Umstand, dass die Geschäftsführung von TUIfly ihre Mitarbeiter am 30.09.2016 darüber informiert habe, dass man Gespräche mit Ethiad Airways über die Zukunft des Unternehmens und dessen Einbringen in einen Verbund mit Ethiad und Air Berlin führe. TUIfly beruft sich im Hinblick auf die an sie nach der FluggastrechteVO gestellten Entschädigungsansprüche auf einen außergewöhnlichen Umstand in Form eines wilden Streiks / going sick.
Die auf das Fluggastrecht spezialisierte Kanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte, führt derzeit für zahlreiche Mandanten Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten, um zu klären, ob sich TUIfly hinsichtlich der Krankmeldungen tatsächlich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Das von der Kanzlei unter anderem angerufene Amtsgericht Hannover hat nun im Rahmen eines Hinweisbeschlusses mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die bei ihm anhängigen Verfahren auszusetzen und die Frage, ob sich TUIfly hinsichtlich der zahlreichen Krankmeldungen der Piloten und des Bordpersonals auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-FluggastrechteVO berufen kann, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der auf das Fluggastrecht spezialisierte Rechtsanwalt Moritz Diekmann, der allein 125 Verfahren gegen TUIfly wegen der Krankmeldungen führt, begrüßt die Absicht des Gerichts „Es ist äußerst erfreulich, dass das Amtsgericht Hannover bereits in einem so frühen Verfahrensstadium gewillt ist, die offenen Rechtsfragen verbindlich vom EuGH klären zu lassen. Geht man von einer durchschnittlichen Dauer eines EuGH-Verfahrens von 18 Monaten aus, hätten auch die übrigen betroffenen Passagiere nach Abschluss des Verfahrens noch Gelegenheit, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, bevor diese Verjähren.“ so Diekmann. „Zudem freuen wir uns, dass sich das Fluggastportal EUflight.de GmbH, welches Sofort-Entschädigungen bei Flugverspätungen und Annullierungen anbietet und ebenfalls diverse Verfahren gegen TUIfly wegen der Krankmeldungen führt, bereit erklärt hat, dass EuGH-Verfahren für die betroffenen Fluggäste zu finanzieren.
Der EuGH soll die folgenden Fragen beantworten:
- Stellt die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte, wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?
- Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer tariflich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?
- Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Musst der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?
- Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?
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