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Eurowings erkennt Flug-Vorverlegung als Entschädigungsgrund an
Die deutsche Fluggesellschaft Eurowings hat Entschädigung für eine Flugverfrühung geleistet. Während die EU-FluggastrechteVO bei verspäteten Flügen klare Zeitkriterien vorgibt, berief sich Eurowings zunächst darauf, dass bei der Vorverlegung eines Fluges auf den Gesamtzeitverlust für Fluggäste abzustellen sei. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 232 C 100/18) mit Beschluss vom 06.12.2018 die streitgegenständliche Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH; Az. C-345/19) vorgelegt hat, wurde der Anspruch von Eurowings nun anerkannt.
Eurowings hatte einem Fluggast nach Annullierung seines Fluges eine Ersatzbeförderung angeboten, die einen Abflug 1:26 Std. vor der ursprünglich gebuchten Startzeit vorsah. Da das EU-Recht keine eindeutige Regelung enthält, ob einem Fluggast bei einer Verfrühung des angebotenen Ersatzfluges von über einer Stunde, aber unter drei Stunden vor dem geplanten Abflug ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der EU-FluggastrechteVO zusteht, wurde der EuGH angerufen.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint eine Verfrühung ebenso wie eine Verspätung geeignet, einen durch Geld auszugleichenden Zeitverlust zu begründen. Denn der Schaden liegt nicht im eigentlichen Zeitverlust, sondern in der verloren gegangenen Möglichkeit, innerhalb des Zeitfensters von einer Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit und zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit über seine Zeit so zu disponieren, wie ursprünglich geplant. Mit Art. 5 Abs. 1 lit.c) iii) der EU-FluggastrechteVO wurde zudem ausdrücklich auch der Zeitraum vor dem Abflug geschützt.
Geklagt hat der Sofort-Entschädiger EUflight.de. „Mit der Frage, ob dem Fluggast auch bei Flugverfrühung ein Entschädigungsanspruch zusteht, haben wir juristisches Neuland betreten. Vergleichbar mit dem im Frühjahr 2018 von EUflight vor dem EuGH erstrittenen Urteil zu den massenhaften Krankmeldungen bei TUIfly“, so EUflight.de Geschäftsführer Lars Watermann. „Offenbar ging auch Eurowings davon aus, dass die EuGH Richter eine Flugverfrühung als Entschädigungsgrund anerkennen. Nachdem in den letzten Monaten Vorverlegungen von Flügen stark zugenommen haben, hätte ein höchstrichterliches Urteil bedeutet, dass Airlines in solchen Fällen ihre Fluggäste immer hätten entschädigen müssen.“
Über EUflight.de:
Im Juli 2015 hat EUflight.de mit der Fluggast-Sofortentschädigung ein neues Marktsegment geschaffen. Fluggäste müssen nicht – wie bei herkömmlichen Fluggastportalen – oft Monate auf das Ergebnis der Inkasso-Bemühungen warten, sondern erhalten ihre Ausgleichszahlung innerhalb von 24 Stunden nach Unterzeichnung der Verträge.
Das Besondere für den Verbraucher ist: Auch wenn EUflight.de den Anspruch gegen die Fluggesellschaft nicht durchsetzen konnte, kann der Fluggast die ausgezahlte Entschädigung behalten. Die Geld-sofort-Gebühr beträgt 26 bis 36 % (zzgl. MwSt.) und wird für allfällige Anwalts- und Gerichtskosten, Kundenservice und Marketing sowie dem Risiko des Zahlungsausfalls (z.B. bei einer Airline-Insolvenz) verwendet.
Pressekontakt
Dr. Lars Watermann
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