Blitzschlag an der Maschine und Landung nicht auf der Heimatbasis
Angeblich wurde die Maschine der Lufthansa auf dem Vorflug LH 412 von einem Blitzschlag getroffen. Dies konnte von der Airline aber nicht abschließend nachgewiesen werden. Das Gericht entschied, dass ein technischer Defekt vorlag, der ins Verschulden der Fluggesellschaft fällt. Laut Auffassung des Gerichts ist die streitgegenständliche Verspätung nicht unmittelbar auf den Blitzschlag zurückzuführen gewesen. Vielmehr sollen eigene Planungen und Handlungen der Fluggesellschaft ursächlich gewesen sein für die Verspätung. Diese konnte sich in Folge dessen nicht aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes exkulpieren.
Fallübersicht |
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Amtsgericht | Düsseldorf |
Aktenzeichen | 47 C 3/17 |
Flugnummer | LH 408 |
Strecke | Düsseldorf – Newark |
Flugdatum | 15.12.2015 |
Urteil | Urteil 47 C 3_17 |