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Technischer Defekt am Flugzeug

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 regelt eindeutig, dass das Luftfahrtunternehmen den Passagieren bei Vorliegen eines technischen Schadens am Flugzeug entschädigen muss.

Ein technischer Defekt muss von der Airline beherrschbar sein

Viele Fluggesellschaften versuchen trickreich, einen technischen Defekt am Flugzeug als „außergewöhnlichen Umstand“ zu deklarieren, der sie von der Zahlung der Entschädigung gemäß EU-Verordnung freispricht. Sie begründen die Ablehnung der Entschädigungszahlung damit, dass der technische Defekt am Flugzeug plötzlich aufgetreten und damit für die ausführende Fluggsellschaft nicht beherrschbar gewesen sei. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Kunden auch dann eine Ausgleichszahlung zahlen müssen, wenn das technische Problem am Flugzeug unerwartet aufgetreten ist. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass technische Probleme am Flugzeug plötzlich und unangekündigt auftreten.

Keine Entschädigung bei Fabrikationsfehlern

Etwas anderes gilt nur, wenn ein technischer Defekt aus Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, aus Sabotageakten oder aus terroristischen Handlungen resultiert. Bei technischen Problemen am Flugzeug geht es weder um subjektive Vorwerfbarkeit, noch um deren Vermeidbarkeit. Es geht einzig darum, ob der Ausfall des Fluggerätes der unternehmerischen Risikosphäre der Airline zuzurechnen und auch nur von dieser beherrschbar gewesen ist.

Flugzeug im Hangar

Entscheidend ist: hat die Airline den Defekt zu verantworten oder nicht?

Typische Ereignisse, die als „technischer Defekt“ im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung gewertet werden können, sind:

  1. geplatzter Reifen
  2. nicht schließender Fahrwerksschacht
  3. verstopfter Kerosinfilter
  4. defekte Benzinpumpe
  5. defekter Dichtungsring an Tanköffnung
  6. defekte Anzeige des Höhenruders
  7. ausgefallenes oder vereistes Triebwerk
  8. Fehlwarnung des Bordcomputers
  9. Ausfall Wetterradar
  10. verstopfte Bordtoilette
  11. nicht vorgelegte Bremsklötze
  12. Ausfall der (Notfall-)Beleuchtung
  13. defekte(s) Druckübertragungsleitung / Hochdruckventil / Kabinendrucksystem
  14. defekte Sensoren, z.B. zur Brandmeldung oder zum Einfahren des Fahrwerks
  15. Ausfall der Heizung des Staurohrs Hydraulikverlust (z.B. am Fahrwerk) Risse in Tragwerken oder Gehäusen

Da solche und weitere technische Defekte an einem Flugzeug ein für Luftfahrtunternehmen typisches und in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellen, können sich die Airlines nicht mit Bezug auf deren Seltenheit oder unvorhersehbaren Eintritt herausreden. Entscheidend ist, dass technische Störungen von der Fluggesellschaft – und nur von dieser – beherrschbar und in Einzelfällen auch vermeidbar sind. Somit besteht bei einem technischen Defekt in der Regel ein Anspruch auf Entschädigung nach EU-Verordnung.

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Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 regelt eindeutig, dass das Luftfahrtunternehmen den Passagieren bei Vorliegen eines technischen Schadens am Flugzeug entschädigen muss.

Ein technischer Defekt muss von der Airline beherrschbar sein

Viele Fluggesellschaften versuchen trickreich, einen technischen Defekt am Flugzeug als „außergewöhnlichen Umstand“ zu deklarieren, der sie von der Zahlung der Entschädigung gemäß EU-Verordnung freispricht. Sie begründen die Ablehnung der Entschädigungszahlung damit, dass der technische Defekt am Flugzeug plötzlich aufgetreten und damit für die ausführende Fluggsellschaft nicht beherrschbar gewesen sei. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Kunden auch dann eine Ausgleichszahlung zahlen müssen, wenn das technische Problem am Flugzeug unerwartet aufgetreten ist. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass technische Probleme am Flugzeug plötzlich und unangekündigt auftreten.

Keine Entschädigung bei Fabrikationsfehlern

Etwas anderes gilt nur, wenn ein technischer Defekt aus Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, aus Sabotageakten oder aus terroristischen Handlungen resultiert. Bei technischen Problemen am Flugzeug geht es weder um subjektive Vorwerfbarkeit, noch um deren Vermeidbarkeit. Es geht einzig darum, ob der Ausfall des Fluggerätes der unternehmerischen Risikosphäre der Airline zuzurechnen und auch nur von dieser beherrschbar gewesen ist.

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Typische Ereignisse, die als „technischer Defekt“ im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung gewertet werden können, sind:

  1. geplatzter Reifen
  2. nicht schließender Fahrwerksschacht
  3. verstopfter Kerosinfilter
  4. defekte Benzinpumpe
  5. defekter Dichtungsring an Tanköffnung
  6. defekte Anzeige des Höhenruders
  7. ausgefallenes oder vereistes Triebwerk
  8. Fehlwarnung des Bordcomputers
  9. Ausfall Wetterradar
  10. verstopfte Bordtoilette
  11. nicht vorgelegte Bremsklötze
  12. Ausfall der (Notfall-)Beleuchtung
  13. defekte(s) Druckübertragungsleitung / Hochdruckventil / Kabinendrucksystem
  14. defekte Sensoren, z.B. zur Brandmeldung oder zum Einfahren des Fahrwerks
  15. Ausfall der Heizung des Staurohrs Hydraulikverlust (z.B. am Fahrwerk) Risse in Tragwerken oder Gehäusen

Da solche und weitere technische Defekte an einem Flugzeug ein für Luftfahrtunternehmen typisches und in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellen, können sich die Airlines nicht mit Bezug auf deren Seltenheit oder unvorhersehbaren Eintritt herausreden. Entscheidend ist, dass technische Störungen von der Fluggesellschaft – und nur von dieser – beherrschbar und in Einzelfällen auch vermeidbar sind. Somit besteht bei einem technischen Defekt in der Regel ein Anspruch auf Entschädigung nach EU-Verordnung.

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