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Ausgleichszahlung trotz schlechten Wetters

EUflight erkämpft Urteil – Ausgleichszahlung trotz schlechten Wetters

Eine Flugverspätung aufgrund schlechten Wetters stellt grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar, bei dessen Vorliegen die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss. Trotzdem entschied das Amtsgericht Düsseldorf in einer von EUflight eingereichten Klage gegen die Fluggesellschaft und befand: Die Airline hatte nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Flugverspätung zu verhindern.

Es handelte sich um einen schwierigen Fall, den der Fluggast bei EUflight einreichte. Der von Vueling durchgeführte Flug sollte am 4. September 2015 von Düsseldorf nach Barcelona erfolgen. Da dieser jedoch erst 6 Stunden später am Zielflughafen eintraf, ergab sich hieraus ein Anspruch des Fluggastes von 250 Euro. Nachdem EUflight dem Fluggast die Sofort-Entschädigung ausgezahlt hatte, wurden die Ansprüche bei der Airline geltend gemacht. Vueling verweigerte die Zahlung und berief sich auf schlechtes Wetter auf dem Vorflug, mit der Folge, dass das für den Flug nach Barcelona eingeplante Flugzeug bereits verspätet in Düsseldorf angekommen sei.

Für den Fluggast war die Argumentation der Airline nicht mehr relevant, denn er hatte seine Entschädigung erhalten, und diese kann er bekanntlich endgültig behalten! EUflight hingegen musste gegen Vueling Klage erheben, nachdem wetterbedingte  Verkettungen von Verspätungen auf den Vorflügen behauptet wurden. Vor Gericht konnte Vueling dann das behauptete schlechte Wetter zum angegebenen Zeitpunkt nicht vollständig beweisen. Außerdem kann sich eine Airline nur dann auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine Verspätung zu vermeiden. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Warum konnte Vueling beispielsweise den geplanten Flug nicht mit einem anderen Flugzeug oder durch Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft durchführen?

Eine Klage gerade bei Behauptung von schlechtem Wetter ist risikoreich und daher nicht immer erfolgreich. Im geschilderten Fall folgte ein längerer Prozess, der am Ende jedoch positiv für EUflight ausging. Das Gericht urteilte, dass die Airline nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Die schlechte Wetterlage war der Airline bereits Stunden vor dem strittigen Flug bekannt. Bereits als die Maschine auf dem Vor-Vorflug verspätet losflog, hätte die Airline ein Ersatzflugzeug bestellen können, um wenigstens die anschließend geplanten Flüge rechtzeitig durchzuführen. Zudem war die von der Airline eingeplante Zeit zwischen den einzelnen Flügen viel zu knapp bemessen.

Airlines müssen einen ausreichend großen Puffer zwischen den einzelnen Flügen einplanen, sodass leichte Verspätungen aufgefangen werden können. Dies entschied auch der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 12.05.2011.

AG Düsseldorf vom 22.03.2016

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