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Entschädigung bei Vogelschlag?
Ein kleiner Vogel sollte einem riesigen Flugzeug eigentlich nichts anhaben — könnte man meinen. Doch verirren sich Krähen, Kraniche und Co. ins Flugzeugtriebwerk, sind oft ernsthafte Schäden die Folge. So geschehen zum Beispiel im Jahr 2009, als eine Maschine im Hudson River notlanden musste, weil beide Triebwerke ausfielen. Das Flugzeug war zuvor in einen Vogelschwarm geraten.
Aber seien Sie unbesorgt: In der Regel passieren sogenannte Vogelschläge selten und ohne dramatischen Ausgang. Nur während des Start- oder Landevorgangs können sie auftreten. Ansonsten befinden sich Flugzeuge in Höhen, die für Vögel unerreichbar sind. Hat sich Ihr Flug aufgrund eines Vogelschlags verspätet oder wurde annulliert? Dann dürfen Sie sich leider keine großen Hoffnungen auf eine Entschädigung machen.
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Vogelschlag ist ein „außergewöhnlicher Umstand“
Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung jedenfalls kann ein Vogelschlag, der einen Flugausfall oder eine Flugverspätung nach sich zieht, als „außergewöhnlicher Umstand“ gewertet werden.
Auch der Bundesgerichtshof kam zu diesem Urteil. Ein Vogelschlag liege außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereichs einer Airline. Denn die Flugrouten der Vögel könnten durch ein Luftfahrtunternehmen ja weder beherrscht noch beeinflusst werden.
Zudem handelte es sich bei einem Vogelschlag nicht um einen technischen Defekt, obwohl der Vogelschlag auch zum Ausfall eines Flugzeugtriebwerks führen könne. Nach Argumentation der Richter sei ein Vogelschlag, ähnlich wie schlechte Wetterbedingungen, ein Einfluss von außen und somit ein außergewöhnlicher Umstand.
Es kommen auch Situationen vor, in denen sich eine Airline nicht auf das Vorhandensein eines außergewöhnlichen Umstands berufen kann. Und in diesen Fällen haben Passagiere dann durchaus Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft.
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