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Fluggastrechte bei Unwetter
Flugverspätungen und Flugausfälle behindern ein pünktliches Ankommen am Zielort. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um einen außergewöhnlichen Umstand, der außerhalb des Herrschaftsbereiches der Airline liegt. Somit besteht grundsätzlich bei Annullierungen und längeren Verspätungen, die wetterbedingt verursacht wurden, kein Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte.
Wir prüfen, ob tatsächlich Unwetter vorlagen. Falls nicht, zahlen wir Sie sofort aus.
Beliebte Ausrede der Fluggesellschaften – Unwetter
Jedoch gehören schlechte Wetterbedingungen auch zu den beliebtesten Ausreden der Fluggesellschaften. Ein Indiz dafür, dass hier eine Ausrede der Airline vorliegt, könnte sein, dass andere Flüge abfliegen und ankommen – lediglich auf Ihrem Flug liegt eine Verspätung oder Annullierung vor.
Unwetter als außergewöhnlicher Umstand
Schlechtes Wetter wie ein Unwetter kann als außergewöhnlicher Umstand bezeichnet werden, wenn es das Abheben gefährlich oder gar unzumutbar macht. Das kann zum Beispiel durch Schnee, Eisregen, Sturm oder Nebel verursacht werden. Unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, ist die Airline verpflichtet, wartenden Fluggästen nach einer bestimmten Zeit Versorgungsleistungen zukommen zu lassen.
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