Ihre Fluggastrechte bei einem technischen Defekt
Die wichtigste Voraussetzung für Ihren Entschädigungsanspruch: Ein technischer Defekt am Flugzeug muss von der Airline beherrschbar sein. Viele Fluggesellschaften begründen die Ablehnung der Entschädigungszahlung häufig trotzdem damit, dass der technische Defekt am Flugzeug plötzlich aufgetreten und damit für die ausführende Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen sei.
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Kunden auch dann eine Ausgleichszahlung zahlen müssen, wenn das technische Problem am Flugzeug unerwartet aufgetreten ist. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass technische Probleme am Flugzeug plötzlich und unangekündigt auftreten.
Ist ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand?
Laut der EU-Fluggastrechteverordnung sind Airlines von Entschädigungen befreit, wenn außergewöhnliche Umstände wie schlechtes Wetter, medizinische Notfälle oder Vogelschlag vorliegen. Ein technischer Defekt zählt jedoch nicht dazu, da er in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt. Diese muss Problemen durch Wartung und Inspektionen vorbeugen. Selbst unerwartete Schäden berechtigen daher nicht zu einer Ausnahme – das bestätigte der EuGH bereits 2015 in einem Urteil.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein technischer Defekt aus Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, aus Sabotageakten oder aus terroristischen Handlungen resultiert. Bei technischen Problemen am Flugzeug geht es weder um subjektive Vorwerfbarkeit, noch um deren Vermeidbarkeit. Es geht einzig darum, ob der Ausfall des Fluggerätes der unternehmerischen Risikosphäre der Airline zuzurechnen und auch nur von dieser beherrschbar gewesen ist.