Verfasst von Nina
Wir können Deine Anfrage nur dann bearbeiten, wenn Du noch keine Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 für Deinen Flug erhalten hast und Du weiterhin Inhaber Deiner Forderung bist.
Leider gibt es einige Anbieter, bei denen Du mit Deiner Anfrage auf deren Website bereits Deinen Anspruch abtrittst, ohne dafür eine direkte Auszahlung zu erhalten.
Wichtig: Grundsätzlich solltest Du Deinen möglichen Anspruch nur dann abtreten, wenn Du dafür auch im Gegenzug eine sofortige Auszahlung erhältst.
Achte somit darauf, dass Du mit einer einfachen Anfrage Deine Ansprüche noch nicht abtrittst, sondern erst dann, wenn Dir eine Auszahlung angekündigt wurde. Solltest Du Deinen Anspruch bereits abgetreten haben, so benötigen wir von Dir eine Kündigungs- oder Widerrufsbestätigung des jeweiligen Anbieters.