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Technischer Defekt – kein außergewöhnlicher Umstand

Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand

Was viele Fluggäste nicht wissen: Ein technisches Problem liegt in der Verantwortung der Fluggesellschaft und stellt somit keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Airline muss in diesem Fall eine Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung leisten.

Neben zahlreichen, von EUflight zum Thema “technischer Defekt” geführten Prozessen, wurde dies auch in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen bestätigt. Es handelt sich bei diesem Fall um einen Klassiker: Der von Ryanair durchgeführte Flug von Bremen nach London hatte eine Verspätung von über drei Stunden. Für den Fluggast bedeutete dies einen Entschädigungsanspruch nach der EU-Verordnung. Nachdem dieser seinen Anspruch an uns abgetreten hatte und sich sein Geld von EUflight hat auszahlen lassen, verweigerte Ryanair die Zahlung an EUflight. Für den Fluggast spielte das keine Rolle mehr, denn er konnte die Sofort-Entschädigung auf jeden Fall behalten.

EUflight jedoch reichte Zahlungsklage gegen Ryanair ein. Vor Gericht berief sich Ryanair auf eine technisch notwendige Sicherheitskontrolle am Flugzeug, aufgrund derer der Flug nur verspätet starten konnte. Diese Begründung wird auch Fluggästen gegenüber häufig angegeben, unwissend, dass ein technischer Defekt nicht in die Kategorie der außergewöhnlichen Umstände fällt, bei der die Airline nicht entschädigen muss.

Auch Rynair schien dies zu wissen, da EUflight nach Klageerhebung ein Vergleichsangebot unterbreitet wurde, welches von uns aber abgelehnt wurde. Warum sollte eine Airline einen Vergleich vorschlagen, wenn sie überzeugt ist, den Prozess zu gewinnen? Wenig später ging die Entschädigungszahlung von Ryanair ein und es folgte ein sog. Anerkenntnisurteil, welches noch einmal bestätigt: Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand gemäß EU-Verordnung.

Warum ist das so? Technische Defekte sind typische, von der Fluggesellschaft zu beeinflussende und damit zu verantwortende Probleme. Sie führen keinesfalls dazu, dass die Airline von ihrer Entschädigungspflicht entbunden wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Problem von einem Dritten verursacht wurde und somit komplett dem Einflussbereich der Fluggesellschaft entzogen ist.

Anerkenntnisurteil vom 01.06.2016

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