Ein verunglückter Privatjet blockierte die Landebahn
Wenn ein Flugzeug auf der Landebahn verunglückt und das Flugverkehrsmanagement beschließt, dass die Start- oder Landebahn gesperrt wird, kann dies einen außergewöhnlichen Umstand begründen. In diesem Fall blieb ein Privatjet aufgrund einer Reifenpanne auf der Startbahn liegen. Aus diesem Grund sperrte das Flughafenmanagement eine der drei vorhandenen Start- und Landebahnen. Daraufhin erfolgte die Zuteilung von Slots für die einzelnen Flüge nach dem Zufallsprinzip. Das Gericht entschied, dass der Umstand, der zur Flugverspätung führte, nicht dem Verschuldensbereich der Airline zuzusprechen ist.
Fallübersicht |
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Amtsgericht | Hannover |
Aktenzeichen | 521 C 5923/16 |
Flugnummer | VY 1890 |
Strecke | Barcelona – Hannover |
Flugdatum | 28.03.2016 |
Urteil | Urteil 521 C 5923/16 |