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Schlechtes Wetter, aber Flughafen war nicht gesperrt

Fluggesellschaft berief sich auf schlechtes Wetter – das Flugmanagement hatte den Flughafen jedoch nicht gesperrt

Die Fluggesellschaft konnte sich in diesem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand aufgrund von schlechten Wetter berufen. Die 7-minütige Verspätung wäre ursächlich gewesen dafür, dass die Fluggäste den Anschlussflug nicht mehr erreicht haben. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts allein, ob das zuständige Flugverkehrsmanagement den Flughafen zur Zeit des Landeanfluges wegen der Witterungsverhältnisse gesperrt hatte. Demnach nahm das Gericht keinen außergewöhnlichen Umstand an.

Fallübersicht

Amtsgericht Erdingen
Aktenzeichen 4 C 3809/16
Flugnummer AF 1533 i.V.m. AF 1022
Strecke Athen – Paris – München
Flugdatum 10.10.2016
 Urteil Urteil 4 C 3809_16

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