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Beschädigter Reifen

Beschädigter Reifen durch angeblichen Fremdkörper auf Start- oder Landebahn

Angeblich wurde ein Reifen der Maschine durch einen auf der Start- und Landebahn liegenden Fremdkörper beschädigt. Laut Auffassung des Gerichts sprechen erhebliche Gründe dagegen, dass ein solcher Vorfall für die streitgegenständliche Verspätung verantwortlich war. Die Behauptung der Fluggesellschaft, die Beschädigung sei durch einen Fremdkörper hervorgerufen worden, basiert lediglich auf einer Vermutung. Der eigentliche Vorfall blieb nämlich unbemerkt und erst im Rahmen der Vorflugkontrolle fiel die vermeintliche Beschädigung des Reifens auf. Die Fluggesellschaft behauptet alles in ihrer Macht stehende getan zu haben um die Flugverspätung zu verhindern.

Laut Auffassung des Gerichts soll die über dreistündige Verspätung des Fluges vielmehr an der mangelnden Organisation der Fluggesellschaft, als an einem außergewöhnlichen Umstand gelegen haben. Als Begründung führt es an, dass die Fluggesellschaft selbst einsieht, die Beschädigung eines Reifens lasse sich im normalen Betriebsablauf nicht ausschließen. Insofern gehöre es aber zur ordnungsgemäßen Organisation des Flugbetriebs, dass die Fluggesellschaft dafür Sorge trägt, entsprechende Reifenpannen durch eigene organisatorische Mittel möglichst zeitnah zu beheben. Die vorliegende Verspätung scheint in nicht unwesentlichen Umfang durch den Umstand verursacht worden zu sein, dass die Beklagte diese organisatorischen Maßnahmen nicht ergriffen hat. Es fehlt in diesem Fall an einem Kausalitätszusammenhang von einem möglichen außergewöhnlichen Umstand und der streitgegenständlichen Verspätung.

Fallübersicht

Amtsgericht Köln
Aktenzeichen 148 C 83/17
Flugnummer EW 145
Strecke Puerto Plata – Köln
Flugdatum 22. 08. 2016
 Urteil Urteil 148 C 83_17

Weiterer Fall dieser Art:

Fallübersicht

Amtsgericht Nürtingen
Aktenzeichen 11 C 2776/16
Flugnummer 4U 2597
Strecke Palma de Mallorca – Stuttgart
Flugdatum 07.09.2016
 Urteil Urteil 11 C 2776/16

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