Beschädigter Reifen durch angeblichen Fremdkörper auf Start- oder Landebahn
Angeblich wurde ein Reifen der Maschine durch einen auf der Start- und Landebahn liegenden Fremdkörper beschädigt. Laut Auffassung des Gerichts sprechen erhebliche Gründe dagegen, dass ein solcher Vorfall für die streitgegenständliche Verspätung verantwortlich war. Die Behauptung der Fluggesellschaft, die Beschädigung sei durch einen Fremdkörper hervorgerufen worden, basiert lediglich auf einer Vermutung. Der eigentliche Vorfall blieb nämlich unbemerkt und erst im Rahmen der Vorflugkontrolle fiel die vermeintliche Beschädigung des Reifens auf. Die Fluggesellschaft behauptet alles in ihrer Macht stehende getan zu haben um die Flugverspätung zu verhindern.
Laut Auffassung des Gerichts soll die über dreistündige Verspätung des Fluges vielmehr an der mangelnden Organisation der Fluggesellschaft, als an einem außergewöhnlichen Umstand gelegen haben. Als Begründung führt es an, dass die Fluggesellschaft selbst einsieht, die Beschädigung eines Reifens lasse sich im normalen Betriebsablauf nicht ausschließen. Insofern gehöre es aber zur ordnungsgemäßen Organisation des Flugbetriebs, dass die Fluggesellschaft dafür Sorge trägt, entsprechende Reifenpannen durch eigene organisatorische Mittel möglichst zeitnah zu beheben. Die vorliegende Verspätung scheint in nicht unwesentlichen Umfang durch den Umstand verursacht worden zu sein, dass die Beklagte diese organisatorischen Maßnahmen nicht ergriffen hat. Es fehlt in diesem Fall an einem Kausalitätszusammenhang von einem möglichen außergewöhnlichen Umstand und der streitgegenständlichen Verspätung.
Fallübersicht |
Amtsgericht | Köln |
Aktenzeichen | 148 C 83/17 |
Flugnummer | EW 145 |
Strecke | Puerto Plata – Köln |
Flugdatum | 22. 08. 2016 |
Urteil | Urteil 148 C 83_17 |
Weiterer Fall dieser Art:
Fallübersicht |
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Amtsgericht | Nürtingen |
Aktenzeichen | 11 C 2776/16 |
Flugnummer | 4U 2597 |
Strecke | Palma de Mallorca – Stuttgart |
Flugdatum | 07.09.2016 |
Urteil | Urteil 11 C 2776/16 |