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Unwetterbedingter Flugumlauf am Vortag

Begründet ein unwetterbedingter Flugumlauf am Vortag einen außergewöhnlichen Umstand?

Ein außergewöhnlicher Umstand kann begründet werden, wenn das Flughafenmanagement beschließt, dass der Flughafenbetrieb aufgrund schlechten Wetters eingeschränkt oder gar stillgelegt werden muss. Im vorliegenden Fall mussten am Vortag einige Flugzeuge der Fluggesellschaft aufgrund der schlechten Wetterverhältnisse am Flughafen Korfu auf andere Flughäfen umgeleitet werden, sodass die geplanten Maschinen für die pünktliche Durchführung der weiteren auf sie geplanten Flugumläufe nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätten. Die Airline berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.

Das Gericht ist der Auffassung, dass außergewöhnliche Umstände nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht führen. Auch wenn die Verspätung des Zubringerfluges X3 4702 am Vortag auf einen außergewöhnlichen Umstand beruhte, rechtfertigt dies keine Entlastung der Fluggesellschaft in diesem Sinne für den streitgegenständlichen Flug am Folgetag. Zwischen dem gestörten Ausgangsflug und dem streitgegenständlichen Flug lagen planmäßig vier Vorflüge. Allein die Zeitdauer von mehr als 20 Stunden und die Anzahl der betroffenen Vorflüge zwischen Störung und konkret betroffenem Flug ließen die erfolgreiche Berufung auf einen a. U. entfallen. Die solch ausgedehnte Berücksichtigung einer Störung bei einem Vorflug lässt sich laut Auffassung des Gerichts nicht rechtfertigen.

Fallübersicht

Amtsgericht Nürtingen
Aktenzeichen 14 C 742/17
Flugnummer X3 4854
Strecke Stuttgart – Kos
Flugdatum 07.09.2016
 Urteil Urteil 14 C 742/17

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